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Beitrag des Bundesgerichts zur präventiven Rechtskontrolle – Möglichkeiten und Grenzen

  • Citazione: Gerold Steinmann, Beitrag des Bundesgerichts zur präventiven Rechtskontrolle – Möglichkeiten und Grenzen, LeGes 21 (2010) 3
  • Obschon die Bundesverfassung für das Bundesgericht keine institutionalisierte Mitwirkung am Rechtsetzungsverfahren des Bundes kennt, wirken sich verschiedene Handlungsformen des Gerichts direkt oder indirekt auf die Rechtsetzung aus: Unter den nicht-justizmässigen Formen verdienen der informelle Austausch mit Exponenten von Bundesversammlung und Bundesrat, die Teilnahme an Vernehmlassungen zu Erlassentwürfen und die «Hinweise an den Gesetzgeber», die das Bundesgericht in seinem Geschäftsbericht aufnimmt, Beachtung. Unter den justizförmigen Formen sticht die vorfrageweise Überprüfung von Verordnungsrecht des Bundes hervor, mit der das Bundesgericht einen wichtigen Beitrag zur präventiven Rechtskontrolle leistet. Es wird sorgfältig zu prüfen sein, ob die präventive Rechtskontrolle mit zusätzlichen Instrumenten – zum Beispiel Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, bundesgerichtliche Begutachtungen im Dienste von Rechtsetzungsvorhaben – tatsächlich gestärkt werden könnte. [keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch]


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