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Die Prognosequalität des Bundes auf dem Prüfstand

Befunde der EFK und Implikationen für die Evaluationspraxis

Nico Granitzer
Nico Granitzer

Citazione: Nico Granitzer, Die Prognosequalität des Bundes auf dem Prüfstand, in: LeGes 37 (2026) 2

Eine hohe Qualität von Prognosen zu politischen Vorlagen ist eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der direkten Demokratie. Eine Evaluation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zeigt jedoch, dass die Bundesämter die bestehenden Vorgaben ungenügend umsetzen und die bestehenden Qualitätskontrollen nicht ausreichen. Aus den Ergebnissen lassen sich drei Konsequenzen für die Evaluationspraxis ableiten: Prognoseerstellerinnen und -ersteller sollten stärker in die Qualitätssicherung der Entscheidgrundlagen einbezogen, Unsicherheiten bereits bei der Konzeption von Prognosen systematisch berücksichtigt und Ex-post-Evaluationen gezielt genutzt werden, um die Qualität zukünftiger Prognosen zu verbessern.


Indice

1. Problemstellung und Kontext

1.1. Relevanz von Prognosen

[1]

Prognosen sind ein wichtiger Bestandteil politischer Entscheidungsprozesse. Befürworter und Gegner von politischen Vorlagen, wie Bundesbeschlüssen, Gesetzesänderungen oder Volksinitiativen, stützen ihre Argumente regelmässig auf erwartete Auswirkungen der Vorlage, zum Beispiel auf die öffentlichen Finanzen, die Wirtschaft, die betroffenen Bevölkerungsgruppen oder die Umwelt. Prognosen des Bundes sollen diese Auswirkungen soweit möglich quantifizieren. Sie bilden damit eine zentrale Informationsgrundlage für die Beurteilung politischer Vorlagen und für die Entscheidfindung von Parlament und Stimmbevölkerung.

[2]

Entscheidend ist daher die Qualität solcher Prognosen. Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert die freie Willensbildung. Bei Abstimmungen müssen den Stimmberechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Informationen zur gesamten Tragweite der Vorlage zur Verfügung stehen. Werden die Auswirkungen einer Vorlage unvollständig oder inkorrekt dargestellt, kann dies die freie Willensbildung beeinträchtigen und somit das Abstimmungsergebnis verfälschen (BGE 145 I 207). Eine hohe Prognosequalität ist im direktdemokratischen System der Schweiz somit eine wichtige Voraussetzung für fundierte politische Entscheidungen.

[3]

Auch für die Evaluationspraxis sind Prognosen relevant. Einerseits werden sie häufig im Zuge von Ex-ante-Evaluationen erstellt. Dies geschieht bei rechtsetzenden Erlassen beispielsweise im Rahmen sogenannter Regulierungsfolgenabschätzungen (RFA), bei denen die Auswirkungen geplanter Regulierungen abzuschätzen sind (Art. 5 UEG). Andererseits helfen Prognosen bei Ex-post-Evaluationen, die erwarteten Wirkungen einer Massnahme aufzuzeigen und damit eine Beurteilung der Zielerreichung zu ermöglichen.

[4]

Gerade wegen ihrer Bedeutung standen Prognosen des Bundes wiederholt in der Kritik. In Bezug auf die Unternehmenssteuerreform II kritisierte das Bundesgericht, dass in den Abstimmungserläuterungen Angaben zu zusätzlichen, nicht geschätzten Steuerausfällen fehlten. Dadurch sei den Stimmberechtigten eine wichtige Grundlage für eine verlässliche Meinungsbildung vorenthalten worden (BGE 138 I 61). Im Jahr 2019 hob das Bundesgericht zudem die Volksabstimmung über die Initiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» auf, da die Angaben zur Anzahl der von der Heiratsstrafe betroffenen Ehepaare falsch gewesen waren. Das Gericht erachtete dies als erhebliche Beeinträchtigung der freien Willensbildung (BGE 145 I 207).

[5]

Auf diese Vorfälle reagierte der Bundesrat 2020 mit verschiedenen Massnahmen zur Verbesserung der Prognosequalität. Diese umfassten neue Vorgaben für die Erstellung und Dokumentation von Prognosen, die insbesondere in den Weisungen zur Redaktion der Abstimmungserläuterungen sowie im Botschaftsleitfaden verankert wurden. Dazu gehören die konsequente Ausweisung der Datenquellen sowie Angaben zur Aktualität und Verlässlichkeit der Prognosen in den Entscheidgrundlagen (Bundeskanzlei 2020; Bundeskanzlei 2024a). Zudem sollte die Identifikation der zu schätzenden Auswirkungen systematischer erfolgen. Hierzu wurde eine Checkliste (RFA-Quick Check) eingeführt, welche die im Rahmen von Regulierungsfolgenabschätzungen zu prüfenden Auswirkungen strukturiert vorgibt (Bundesrat 2024).

[6]

Dennoch kam es im Jahr 2024 zu einem weiteren Vorfall: Die in mehreren Abstimmungserläuterungen verwendeten Prognosen zur Entwicklung der AHV-Finanzen erwiesen sich aufgrund eines Fehlers in der Berechnungsformel als zu hoch (Häner/Brunner 2025). Betroffen waren unter anderem die Entscheidgrundlagen zur Finanzierung der AHV bis 2030 im Zusammenhang mit den Volksabstimmungen vom September 2022 (Bundeskanzlei 2022).

1.2. Die Evaluation der EFK

[7]

Vor dem Hintergrund dieser Vorkommnisse wandte sich der Bundesrat an die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) mit der Bitte, die Prognosequalität in den Entscheidgrundlagen des Bundes zu untersuchen. Die EFK führte daraufhin eine entsprechende Evaluation durch. Untersucht wurden die beiden wichtigsten Entscheidgrundlagen auf Bundesebene: die Botschaften des Bundesrates zuhanden des Parlaments sowie die Abstimmungserläuterungen an die Stimmbevölkerung. Bereits 2016 untersuchte die EFK die Prognosen in den Botschaften des Bundesrates. Dabei stellte sie damals fest, dass die Auswirkungen geplanter Massnahmen oftmals nicht vollständig untersucht wurden und die Prognosen in den untersuchten Fällen teilweise deutlich von den effektiv eingetretenen Auswirkungen abwichen (EFK 2016).

[8]

Im Rahmen der Evaluation von 2026 analysierte die EFK 193 Botschaften und Abstimmungserläuterungen aus dem Zeitraum von Ende 2020 bis Ende 2024 daraufhin, ob und in welcher Form sie Prognosen enthielten. In 50 Fällen nahm sie vertiefte Analysen der Prognosen vor, unter anderem zur Einhaltung der geltenden Vorgaben (siehe Abschnitt 1.1); sieben ausgewählte Fälle wurden im Rahmen umfassender Fallstudien untersucht. Der Evaluationsbericht wurde im Juli 2026 veröffentlicht (EFK 2026).

[9]

Etwa zeitgleich führte das Forschungsbüro Interface im Auftrag des SECO eine Evaluation zur Umsetzung der RFA-Richtlinien des Bundes durch. Die Autorinnen und Autoren kommen zum Schluss, dass die Revision der Richtlinien nur teilweise ihre Ziele erreicht hat. Als zentrale Herausforderungen nennt die Evaluation insbesondere die häufig verspätete Prüfung der Auswirkungen von Regulierungsvorhaben, Schwächen bei der Qualitätssicherung sowie eine teilweise unzureichende Verankerung der Regulierungsfolgenabschätzung in den Rechtsetzungsprozessen einzelner Bundeseinheiten (Hertig et al. 2025). Die Qualität der in den RFA enthaltenen Prognosen war hingegen nicht Gegenstand der Untersuchung. Die beiden Evaluationen unterscheiden sich damit in ihrem Fokus: Während Interface die Umsetzung der RFA-Richtlinien untersucht, konzentriert sich die EFK auf die Qualität und Darstellung von Prognosen.

1.3. Zielsetzung des Artikels

[10]

Im Folgenden werden zunächst die wichtigsten Ergebnisse der Evaluation vorgestellt und anschliessend deren Implikationen für die Bundesverwaltung und die Evaluationspraxis diskutiert. Im Zentrum steht die Frage, welche Lehren sich für die Erstellung, Darstellung und Überprüfung von Prognosen ziehen lassen. Dabei wird insbesondere aufgezeigt, welche Rolle Ex-ante- und Ex-post-Evaluationen bei der Verbesserung der Prognosequalität übernehmen können.

2. Ergebnisse der Evaluation

[11]

Insgesamt zeigt die Evaluation der EFK, dass die Umsetzung der bestehenden Vorgaben (vgl. Abschnitt 1.1) nicht ausreichend ist, um die Qualität und eine transparente Darstellung von Prognosen sicherzustellen. Die folgenden Abschnitte fassen die zentralen Ergebnisse zusammen.

2.1. Einhaltung der bestehenden Vorgaben

[12]

Die vom Bundesrat 2020 eingeführten Vorgaben zur Verbesserung der Prognosequalität, insbesondere hinsichtlich einer transparenten Darstellung von Prognosen, werden nur unzureichend umgesetzt. Dadurch bleibt für Parlament und Stimmbevölkerung oftmals unklar, wie belastbar die dargestellten Prognosen sind und welche Unsicherheiten bei ihrer Interpretation bestehen.

[13]

So wurde in rund der Hälfte der untersuchten Botschaften und in einem Drittel der Abstimmungserläuterungen die Verlässlichkeit der Prognosen nicht thematisiert. Angaben zu Unsicherheiten, zugrunde liegenden Annahmen oder methodischen Grenzen fehlen damit häufig, wodurch die Aussagekraft bei einigen Prognosen unklar bleibt. Die Datenquellen wurden nur in rund zwei Dritteln der untersuchten Fälle dargelegt.

[14]

Darüber hinaus wird in der Mehrheit der untersuchten Fälle nicht ausgewiesen, welche Faktoren in den Prognosemodellen berücksichtigt wurden und welche nicht. Beispielsweise enthielten die Abstimmungserläuterungen zum Ausbauschritt 2023 der Nationalstrassen keinen Hinweis, dass aktuellere Projektkosten, die Mehrwertsteuer und Zusatzkosten infolge der Teuerung in der Prognose nicht berücksichtigt worden waren (Bundeskanzlei 2024b). Unter Berücksichtigung dieser Kostenpunkte hätten die geschätzten Kosten rund 1,4 Milliarden Franken höher gelegen.

2.2. Qualitätskontrollen

[15]

Des Weiteren stellt die EFK fest, dass das bestehende System kaum über wirksame Qualitätskontrollen verfügt. Zwar sehen die Vorgaben Plausibilisierungen der Prognosemodelle vor. Die grosse Mehrheit der untersuchten Ämter hat jedoch keine formalisierten Prozesse zur systematischen Überprüfung dieser Modelle etabliert. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Evaluation von Interface zu den RFA-Richtlinien, welche in einigen Bundesämtern ebenfalls eine unzureichende Verankerung entsprechender Qualitätskontrollen für die RFA feststellte (Hertig et al. 2025). Zudem zeigt die Evaluation der EFK, dass die für die Datenproduktion verantwortlichen Stellen entgegen den Vorgaben nur selten in die Plausibilisierung eingebunden sind. Das Vier-Augen-Prinzip ist damit in vielen der untersuchten Fälle nicht eingehalten. Die EFK empfiehlt deshalb, das Vier-Augen-Prinzip konsequent sicherzustellen, durch interne oder wenn nötig durch Bundesverwaltungs-externe Expertinnen und Experten.

[16]

Auch die Darstellung der Prognosen in den Entscheidgrundlagen wird kaum systematisch überprüft. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Bundeskanzlei die notwendigen Fachkenntnisse für eine vertiefte Beurteilung fehlen und Prognosen in den meisten Ämterkonsultationen nicht Gegenstand der Diskussionen sind. Eine solche Kontrolle wäre jedoch besonders wichtig, da bei den Generalsekretariaten und Fachämtern ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen der objektiven Information der Entscheidungsträgerinnen und -träger sowie der Verfolgung politischer Zielsetzungen bestehen kann. Da wirksame Kontrollmechanismen weitgehend fehlen, empfiehlt die EFK, der Bundeskanzlei eine entsprechende Überprüfungsfunktion zu übertragen.

2.3. Vollständigkeit

[17]

Eine weitere Kritik der EFK betrifft die Vollständigkeit der dargestellten Prognosen. In den Entscheidgrundlagen stehen häufig die finanziellen Auswirkungen für den Bund sowie die volkswirtschaftlichen Kosten im Vordergrund. Gesellschaftliche, ökologische oder andere Wirkungen werden dagegen deutlich seltener thematisiert. Dies, obwohl Art. 141 des Parlamentsgesetzes als auch Art. 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte Anforderungen an die Vollständigkeit der Informationen in Botschaften und Abstimmungserläuterungen stellen. Damit bestätigt sich ein Befund aus der früheren Evaluation der EFK (2016), nämlich dass gewisse Auswirkungen oftmals unzureichend untersucht und dargestellt wurden. Aus Sicht der EFK sollten deshalb auch der volkswirtschaftliche Nutzen sowie die Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt systematischer berücksichtigt werden, um die Tragweite einer Vorlage möglichst vollständig darzustellen.

3. Implikationen für die Evaluationspraxis

[18]

Die Ergebnisse der Evaluation sind nicht nur für die Bundesverwaltung relevant, sondern haben zudem Konsequenzen für die Evaluationspraxis. Dies betrifft sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Evaluationen.

3.1. Ex ante-Evaluationen

[19]

Prognosen entstehen häufig im Rahmen von Ex ante-Evaluationen bzw. Regulierungsfolgenabschätzungen. Sie werden entweder durch Fachpersonen innerhalb der Ämter erstellt oder an externe Forschungs- und Evaluationsbüros übertragen.

3.1.1. Einbindung von Evaluatorinnen und Evaluatoren

[20]

Für externe Fachbüros besteht das Risiko, dass von ihnen erstellte Prognosen in den Entscheidgrundlagen später missverständlich oder unvollständig dargestellt werden. Dadurch können die Ergebnisse ihrer Arbeiten in Politik und Öffentlichkeit anders verstanden werden als ursprünglich beabsichtigt. Zum einen besteht die Gefahr von Fehlinterpretationen durch die Bundesstellen, die für die Redaktion der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind. Andererseits kann auch das Risiko politischer Einflussnahmen nicht ausgeschlossen werden, die zu Verzerrungen in der Darstellung führen.

[21]

Ein Beispiel findet sich in den Abstimmungserläuterungen zur Massentierhaltungsinitiative, worüber das Schweizer Stimmvolk 2022 abstimmte. Die Erläuterungen des Bundesrates vermittelten den Eindruck deutlich höherer volkswirtschaftlicher Kosten als in der entsprechenden RFA prognostiziert worden waren. So war in den Abstimmungserläuterungen von «jährlichen Kosten von 0,3 bis 1,1 Milliarden Franken» die Rede (Bundeskanzlei 2022). Angesichts der 25-jährigen Übergangsfrist implizierte diese Darstellung entsprechende Kosten über den gesamten Anpassungszeitraum. Gemäss der RFA wären solche Kosten jedoch erst in den letzten fünf Jahren der Übergangsfrist angefallen. Zuvor wären sie deutlich geringer ausgefallen (Vettori/Oberpriller et al. 2021). Eine konsequentere Einbindung der Prognoseerstellenden hätte diesen Darstellungsfehler möglicherweise verhindert.

[22]

Unabhängig von der Ursache des Fehlers spricht der Fall dafür, die beauftragten Evaluatorinnen und Evaluatoren stärker in die Qualitätssicherung der Entscheidgrundlagen einzubeziehen. Dank ihrer Fachkenntnisse können sie beurteilen, ob die Prognosen korrekt interpretiert und die Vorgaben zu ihrer Darstellung im Sinne der Massnahmen des Bundesrates von 2020 eingehalten wurden. So können sie zur Qualitätssicherung beitragen und sicherstellen, dass die Ergebnisse ihrer Arbeit korrekt wiedergegeben werden. Eine entsprechende Einbindung sollte deshalb bereits bei der Planung der RFA ausdrücklich vereinbart werden. Auch bei Prognosen des Bundes können externe Expertinnen und Experten Qualitätskontrollen übernehmen, wenn diese innerhalb der Fachämter nicht gewährleistet werden können.

3.1.2. Umgang mit Unsicherheiten

[23]

Die Bundesverwaltung hat den Auftrag, die Tragweite einer Vorlage in den Entscheidgrundlagen umfassend darzustellen. So ist die Vollständigkeit der Informationen bei Abstimmungserläuterungen in Art. 10a BPR gesetzlich verankert. Dazu gehört auch die transparente Kommunikation von Unsicherheiten in Prognosen.

[24]

Prognosen sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Diese sind häufig auf unvollständige Datengrundlagen, methodische Annahmen oder unvorhersehbare Entwicklungen zurückzuführen. Im Rahmen der Evaluation zeigten sich insbesondere bei Prognosen zu Steuerauswirkungen Schwierigkeiten aufgrund des fehlenden Zugangs des Bundes zu Steuerdaten der Kantone und Gemeinden. Diese Unsicherheiten erschweren präzise Prognosen und können deren Aussagekraft begrenzen. Jedoch können auch unsichere Prognosen für die politische Entscheidfindung wertvoll sein. Entscheidend ist, dass die bestehenden Unsicherheiten und ihre möglichen Auswirkungen transparent ausgewiesen werden.

[25]

Die untersuchten Fälle verdeutlichen, dass Unsicherheiten bereits bei der Konzeption von Prognosen berücksichtigt und nicht erst bei deren Darstellung thematisiert werden sollten. In den untersuchten Fällen, in denen die Verlässlichkeit der Prognosen überzeugend dargestellt wurde, flossen die bestehenden Unsicherheiten bereits in die Planung der Prognoseberechnungen ein. So wurden viele dieser Prognosen anhand mehrerer Szenarien, beispielsweise eines optimistischen und eines konservativen Szenarios, berechnet. Nach Einschätzung der EFK eignen sich Bandbreiten besonders gut, um Parlament und Öffentlichkeit die Unsicherheiten einer Prognose verständlich zu vermitteln. Ex-ante-Evaluatorinnen und -Evaluatoren sowie die zuständigen Ämter sollten daher bei Prognosen mit wesentlichen Unsicherheiten standardmässig Bandbreiten oder alternative Szenarien ausweisen.

3.2. Ex post-Evaluationen

[26]

Prognosen können als Ausgangspunkt für Ex-post-Evaluationen dienen, da sie zeigen, welche Auswirkungen ursprünglich von einer Massnahme erwartet wurden. Sie ermöglichen somit einen Vergleich zwischen den erwarteten und den tatsächlich eingetretenen Wirkungen. Dies ist auch im Kontext des Unternehmensentlastungsgesetzes von Bedeutung, welches ein Monitoring der Belastung von Unternehmen vorsieht (Art. 6 UEG). Dabei können die Prognosen als Referenzgrösse dienen. Die Ergebnisse zeigen allerdings, dass solche Vergleiche mit Vorsicht zu interpretieren sind.

3.2.1. Bewusstsein für Einschränkungen der Vollständigkeit

[27]

In der Praxis erweisen sich Prognosen häufig als unvollständig. So liegen für bestimmte Auswirkungen keine Prognosen vor, entweder weil sie nicht erstellt wurden oder weil methodische Grenzen oder fehlende Datengrundlagen keine verlässliche Prognose zuliessen. Besonders häufig fehlen Prognosen zu Wirkungen, die über die finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die volkswirtschaftlichen Kosten hinausgehen. In anderen Fällen werden Prognosen zwar intern erstellt, jedoch nicht in den Entscheidgrundlagen veröffentlicht. Dies betrifft teilweise auch Prognosen, die für die parlamentarische Beratung und Entscheidfindung von Bedeutung wären.

[28]

Ein Beispiel dafür ist die Botschaft zum CO₂-Gesetz nach 2024 (Bundesrat 2024). Zwar erstellte das Bundesamt für Umwelt Prognosen zu den erwarteten Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen, veröffentlichte diese jedoch nicht in der Botschaft. Die Prognosen waren somit nur intern verfügbar. Die Botschaft enthielt hingegen keine Angaben dazu, welche konkreten Wirkungen von den einzelnen Massnahmen erwartet wurden.

[29]

Evaluatorinnen und Evaluatoren sollten sich dieser Einschränkungen bewusst sein und darum kritisch hinterfragen, inwiefern die Entscheidgrundlagen alle relevanten Wirkungen tatsächlich abbilden. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, wie aussagekräftig der Vergleich zwischen prognostizierten und eingetretenen Wirkungen ist. Für die Durchführung eines solchen Vergleichs empfiehlt es sich, vorab folgende Fragen zu klären:

  1. Gibt es weitere Wirkungen, die in den Entscheidgrundlagen nicht dargestellt wurden? Ein erster Hinweis auf solche Lücken könnte sich aus dem Quick Check der RFA ergeben.
  2. Haben die zuständigen Ämter zusätzliche Prognosen oder Wirkungsabschätzungen erstellt, die nicht veröffentlicht wurden?
  3. Gibt es Hinweise darauf, dass bestimmte Wirkungen bewusst oder unbewusst ausgeklammert wurden?
  4. War zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognosen mit den später eingetretenen Wirkungen bereits zu rechnen, oder sind diese erst aufgrund nachträglicher Entwicklungen entstanden?
[30]

Mithilfe dieser Fragen lassen sich mögliche Lücken in den Prognosen identifizieren und bei der Gegenüberstellung von erwarteten und eingetretenen Wirkungen berücksichtigen.

3.2.2. Bewusstsein für Einschränkungen der Verlässlichkeit

[31]

Neben der Vollständigkeit ist auch die Verlässlichkeit der Prognosen entscheidend für die Aussagekraft eines Vergleichs zwischen erwarteten und tatsächlich eingetretenen Wirkungen. Die Evaluation zeigt jedoch, dass die Verlässlichkeit von Prognosen in den Entscheidgrundlagen häufig nur unzureichend thematisiert wird. In vielen Fällen fehlen jegliche Angaben zu den Datengrundlagen, den Annahmen oder der Methodik.

[32]

Bei Ex-post-Evaluationen sollten die dargestellten Prognosen deshalb nicht ohne Weiteres als Referenzgrösse verwendet werden. Vor einem solchen Vergleich sollte deshalb geprüft werden, wie belastbar die ursprünglichen Prognosen waren und auf welcher Methodik sie beruhten. Dabei kann auch eine Rücksprache mit den Prognoseerstellenden sinnvoll sein. Ohne eine solche Einordnung besteht die Gefahr, dass Abweichungen zwischen den erwarteten und den tatsächlich eingetretenen Wirkungen vorschnell als mangelnde Wirksamkeit einer Massnahme interpretiert werden.

[33]

Vor einem Vergleich empfiehlt sich deshalb die Klärung folgender Fragen:

  1. Wie ist die Qualität und Aktualität der zugrunde liegenden Datengrundlagen?
  2. Welche zentralen Annahmen wurden bei der Prognoseerstellung getroffen? Inwiefern haben sich diese im Nachhinein als zutreffend erwiesen?
  3. Welche Methode oder welches Modell wurde verwendet? Welche bekannten Stärken und Schwächen weist dieses auf?
  4. Wie wird die Verlässlichkeit der Prognose durch die Prognoseproduzierenden beurteilt?
[34]

Die Antworten auf diese Fragen helfen einzuschätzen, ob ein solcher Vergleich sinnvoll ist und wie die festgestellten Abweichungen bei der Beurteilung der Wirksamkeit zu gewichten sind.

3.2.3. Lernen für zukünftige Prognosen

[35]

Ex-post-Evaluationen können neben der Beurteilung der Wirkungen einer Massnahme auch Erkenntnisse für zukünftige Prognosen liefern. Der Vergleich zwischen prognostizierten und eingetretenen Wirkungen kann verdeutlichen, warum es zu Abweichungen kam und was daraus für künftige Prognosen folgt.

[36]

Die Analyse von Prognosefehlern kann zeigen, an welchen Stellen Methoden und Prozesse angepasst werden sollten. Dazu gehört beispielsweise die Überprüfung der verwendeten Annahmen, die Verbesserung der Datengrundlagen, die Weiterentwicklung der Modellierungsansätze oder eine systematischere Berücksichtigung von Unsicherheiten und Risiken. So können Ex-post-Evaluationen dazu beitragen, künftige Prognosen zu verbessern. Folgende Fragen können dabei als Orientierung dienen:

  1. Welche Faktoren haben zu den festgestellten Abweichungen zwischen den Prognosen und den tatsächlich eingetretenen Wirkungen beigetragen?
  2. Welche Annahmen haben sich als zutreffend erwiesen und welche nicht?
  3. Wurden bestimmte Wirkungen über- oder unterschätzt?
  4. Welche Erkenntnisse lassen sich für zukünftige Prognosen und RFA ableiten?
  5. Welche Annahmen, Methoden oder Prozesse sollten künftig angepasst werden?

4. Schlussfolgerungen und Ausblick

[37]

Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass die bisherigen Massnahmen die Defizite bei der Prognosequalität noch nicht vollständig gelöst haben. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, da verlässliche Prognosen dazu beitragen, dass Parlament und Stimmbevölkerung ihr Recht auf freie Willensbildung auf der Basis möglichst vollständiger Informationen ausüben können. Umgekehrt besteht bei unvollständigen oder fehlerhaften Prognosen das Risiko, dass die Tragweite einer politischen Vorlage falsch eingeschätzt wird.

[38]

Besonders deutlich sind die Defizite bei der Umsetzung der bestehenden Vorgaben und bei den Qualitätskontrollen. Die EFK empfiehlt daher, die Qualitätskontrollen so zu verbessern, dass die bestehenden Vorgaben eingehalten und die Qualität und Verlässlichkeit der Prognosen verbessert werden. Diese Ergebnisse decken sich teilweise mit den Feststellungen der Evaluation der RFA-Richtlinien durch Interface, welche ebenfalls Verbesserungsbedarf bei der Qualitätssicherung und einen Bedarf nach stärker formalisierten Kontrollprozessen in den Bundeseinheiten verortete (Hertig et al. 2025). Gleichzeitig bestehen zentrale Kritikpunkte der früheren Evaluation der EFK (2016), insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit der zu prüfenden Auswirkungen, weiterhin.

[39]

Für die Evaluationspraxis ergeben sich aus den Ergebnissen drei zentrale Punkte: Erstens sollten die zuständigen Ämter die Erstellerinnen und Ersteller von Prognosen in die Qualitätssicherung der Entscheidgrundlagen einbeziehen. Zweitens sollten Unsicherheiten bereits bei der Konzeption von Prognosen systematisch berücksichtigt werden. Drittens ermöglichen Ex-post-Evaluationen, die Grenzen bestehender Prognosen sichtbar zu machen und Erkenntnisse für zukünftige Prognosen zu gewinnen. Die Verantwortung für die Qualität der Prognosen liegt dabei primär bei der Bundesverwaltung. Externe Evaluatorinnen und Evaluatoren können dennoch einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung leisten.

[40]

Als Nächstes steht die Umsetzung der Empfehlungen durch den Bundesrat an. Dieser hat sechs der sieben Empfehlungen angenommen, lehnt jedoch die Übertragung einer Kontrollfunktion an die Bundeskanzlei ab. Die EFK wird die Umsetzung der Empfehlungen weiterverfolgen und zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Nachprüfung deren Umsetzungsstand beurteilen.

5. Literaturverzeichnis

  • Bundeskanzlei (2020): Weisungen zur Redaktion der Abstimmungserläuterungen des Bundesrates. Bern: Bundeskanzlei.
  • Bundeskanzlei (2022): Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 25. September 2022. Bern: Bundeskanzlei.
  • Bundeskanzlei (2024a): Botschaftsleitfaden. Leitfaden zum Verfassen von Botschaften des Bundesrates. 5. Ausgabe, Stand April 2024. Bern: Bundeskanzlei.
  • Bundeskanzlei (2024b): Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 24. November 2024. Bern: Bundeskanzlei.
  • Bundesrat (2022): Botschaft zur Revision des CO₂-Gesetzes für die Zeit nach 2024. Botschaft vom 16. September 2022 (Geschäft 22.061). Bern.
  • Bundesrat (2024): Richtlinien des Bundesrates für die Regulierungsfolgenabschätzung bei Rechtsetzungsvorhaben des Bundes (RFA-Richtlinien) vom 6. Dezember 2019, Stand 1. Oktober 2024.
  • Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) (2016): Prognosen in den Botschaften des Bundesrates. Evaluation der prospektiven Folgenabschätzungen von Gesetzesentwürfen. Bern.
  • Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) (2026): Prognosequalität in Entscheidgrundlagen an Parlament und Stimmbevölkerung. Bern.
  • Häner I./Brunner F. (2025): Korrektur der AHV-Finanzperspektiven durch das Bundesamt für Sozialversicherungen. Bericht über die Administrativuntersuchung. Zürich: Bratschi AG, im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
  • Hertig V./Fischer D. et al. (2025): Evaluation der RFA-Richtlinien. Schlussbericht zuhanden des SECO. Luzern: Interface Politikstudien Forschung Beratung AG, im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
  • Vettori A./Oberpriller Q. et al. (2021): Regulierungsfolgenabschätzung Massentierhaltungsinitiative und direkter Gegenentwurf. Zürich: INFRAS, im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Rechtsprechung

Erlasse/Rechtstexte

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1).

Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10).

Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 2023 (UEG; SR 930.31).
 


Nico Granitzer, Evaluationsexperte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), Projektleiter der Evaluation der Prognosequalität in Entscheidgrundlagen an Parlament und Stimmbevölkerung.

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