Rezension: Hubert Treiber: Die «rückwärtsgewandte Expertenreform». Eine verwaltungswissenschaftliche Studie zur Grossen Strafrechtsreform der 1950er Jahre, Universitätsverlag Halle-Wittenberg, Halle 2021, 169 S.

  • Autore: Wolf Linder
  • Categoria di articoli: Recensioni
  • DOI: 10.38023/2a9d5a24-7cf6-4922-80a9-f0f897f00f81
  • Citazione: Wolf Linder, Rezension: Hubert Treiber: Die «rückwärtsgewandte Expertenreform». Eine verwaltungswissenschaftliche Studie zur Grossen Strafrechtsreform der 1950er Jahre, Universitätsverlag Halle-Wittenberg, Halle 2021, 169 S., in: LeGes 33 (2022) 2
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Ältere Semester werden sich erinnern an den Namen Peter Noll, Professor an der juristischen Fakultät in Zürich und Verfasser eines vielbeachteten Tagebuchs über sein eigenes Krebssterben. Der nach einer Professur in Mainz in seine Zürcher Heimat zurückgekehrte Strafrechtler wirkte mit seiner «Gesetzgebungslehre» weit über sein Fachgebiet hinaus und war auch bekannt als einer der führenden Köpfe der grossen Strafrechtsreform der Bundesrepublik Deutschland in den 1960er Jahren. Weniger bekannt ist, dass diese Reform erst im zweiten Anlauf gelang, und die, wie Hubert Treiber an Originaldokumenten belegt, massgeblich auf Initiative Peter Nolls zustande kam. Eine erste Expertengruppe hatte sich zu wenig getraut, das dogmatische Erbe des deutschen Strafrechts infrage zu stellen und letzteres den praktischen Herausforderungen in der Nachkriegsgesellschaft anzupassen. Diesen rückwärtsgewandten Prozess der ersten, gescheiterten Strafrechtsreform untersucht der Autor Hubert Treiber. Die Studie war ursprünglich als Habilitationsschrift bei den Professoren Heinrich Popitz (Freiburg) und Fritz W. Scharpf (Konstanz) geplant, doch wurde der Soziologe Treiber vor der Fertigstellung 1976 als Ordinarius an die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Hannover berufen, was eine formelle Habilitation verbat. Teilveröffentlichungen der Untersuchung erschienen in den 1990er Jahren; die nun vorliegende, vollständige Fassung ist eine Erstpublikation.

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Die akribische Darstellung der Entscheidungsvorgänge der ersten Strafrechtsrevision beginnt mit den aktenmässig und durch Interviews belegten Überlegungen, die zum Grundauftrag des Bundesministeriums für Justiz und zur Auswahl der 23 Juristen und einer Juristin als Mitglieder für die Expertengruppe geführt hatten. Letztere setzte sich aus sieben Hochschullehrern, 13 Praktikern (Richter, Anwälte, Verwaltung) sowie vier Politikern/Abgeordneten zusammen.

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Aus den 123 Sitzungen werden deren sieben detailliert untersucht. Die Auswahl folgte dem Kriterium der materiellen Wichtigkeit der Reform. So werden in dogmatischer Hinsicht die drei Sitzungen zu den damals besonders kontroversen Fragen der finalen Handlungslehre behandelt, Schlüsselentscheidungen für die künftige strafrechtliche Behandlung von Vorsatz und Irrtum. Besonders aufschlussreich erschienen dem Autor sodann die Entscheidungen zum Sexualstrafrecht, die in den 1950 Jahren, als beispielsweise Homosexualität und Schwangerschaftsabbruch noch strafbar waren, als starker Indikator für die Öffnung der Strafrechtsreform hin zur gesellschaftlichen Liberalität.

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Aus den ausgewählten Kommissionssitzungen wird das individuelle Abstimmungsverhalten aus sieben Sitzungen aus Protokollen ermittelt und mit der statistischen Methode der Clusteranalyse analysiert. Letztere reduziert die Komplexität der mündlichen Verhandlungen, indem sie die Ähnlichkeit des Stimmverhaltens der Beteiligten vergleicht, und zwar schrittweise aufsteigend von Paaren bis zum Gesamtgremium. Damit lassen sich die Homogenität oder Heterogenität zwischen Einzelmitgliedern wie zwischen den verschiedenen Juristengruppen, aber auch verdeckte Koalitionen auf statistische Weise erkennen. Zusätzlich können einzelne Wortmeldungen und Stellungnahmen in den Gesamtkontext eingeordnet werden. Interviews mit Kommissionsmitgliedern und Verantwortlichen aus der Ministerialbürokratie erklären die sachlichen und politischen Hintergründe des Reformprozesses.

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Was an den Befunden und dem konservativen Beharrungsvermögen der Strafrechtsreform zunächst auffällt, ist die starke Einflussnahme des Ministeriums auf verschiedensten Ebenen: durch die personelle Auswahl der Kommissionsmitglieder, durch die inhaltlichen Vorgaben des Ministeriums, so mit der Orientierung des Reformvorhabens an Entwürfen aus der Weimarer Zeit, oder, weniger subtil, an einigen Interventionen aus dem Regierungskabinett Adenauers. Sie alle zielten auf die strategische Absicht des Bundesministeriums für Justiz («Sicherung der Kontinuität»). Dies wurde in den Kommissionsverhandlungen auf Kosten wichtiger Reformen denn auch erreicht. Die drei Berufsgruppen spielten eine unterschiedliche Rolle. Die Politiker/Abgeordneten, zahlenmässig gering und an den Sitzungen oft abwesend, hatten wenig Einfluss, ganz im Gegensatz zu den Vertretern der Praxis. Hier ragte ein Vertreter des Justizministeriums heraus, der, mit der grössten Erfahrung und Sachkenntnis im Gremium, die konservativen Positionen aus den Weimarer Entwürfen vertrat und begründete. Das ergänzte sich mit den Richter- und Anwaltspositionen, die auf Rechtssicherheit, Kontinuität und Berechenbarkeit beharrten, einer Beweislast, die jede Reform gegenüber dem Status quo ante in den Nachteil versetzt. Die Clusteranalyse zeigt, dass die Praktiker die homogenste Gruppe darstellten, die sich im Gremium durch gemeinsame, pragmatische Kompromisse denn auch am stärksten durchzusetzen vermochte. Für den Rechtswandel eher offen, aber nicht einheitlich waren die Positionen der Hochschullehrer. Sie trugen teils erhebliche Differenzen in dogmatischen Fragen aus. Entsprechend kam es nicht zu vorherigen Absprachen auf eine gemeinsame Linie. Waren sie individualistisch und theoretisch festgelegt, zeigten sie auch wenig Bereitschaft, sich aus pragmatischen Gründen einem Kompromiss von anderer Seite anzuschliessen. So gelang den Wissenschaftsvertretern kaum, Mehrheiten im Gremium zu finden.

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Die Zeiten der Männerdemokratie und des Juristenmonopols sind vorbei. So mutet es heute seltsam an, dass in der Expertenkommission nur eine einzige Frau vertreten war, und dass für eine gesetzgeberische Vorbereitung zur Revision des Strafrechts nur Juristen berufen wurden. Dennoch erscheinen Arbeits- und Funktionsweisen der Kommission mit den heutigen Expertengremien durchaus vergleichbar, und die Befunde Treibers nehmen viele weniger belastbare Erkenntnisse späterer verwaltungswissenschaftlicher Studien vorweg. So bleiben Expertenkommissionen damals wie heute blosse Empfehlungen für die politischen Behörden, die damit frei und nach politischer Opportunität umgehen. Fälle, dass Expertengremien aber vor allem eingesetzt werden, um ein von der politischen Verwaltung festgesetztes Ziel «wissenschaftlich» zu legitimieren oder politische Direktverantwortung abzuschieben, gibt es mittlerweile zuhauf, möglicherweise gar mit steigender Tendenz. Dass die «rückwärtsgewandte Reform» im vorliegenden Fall nicht erwartungsgemäss umgesetzt wurde, verdankt sie politisch dem nahenden Ende der Kanzlerzeit Adenauers und der Initiative aktiver Juristen wie Peter Noll für einen zweiten Anlauf. Viele Einzelbeobachtungen Treibers erinnern an solche aus Schweizer Expertenkommissionen, die bekanntlich in einer ähnlichen Verschränkung von «Macht und Wissen», also von Praxis und Wissenschaft angesiedelt sind.

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Die Cluster-Analysen, die vor allem der statistischen Belastbarkeit qualitativer Beobachtungen dienen, nehmen einen grossen Teil der Untersuchung ein. Sie sind aufschlussreich, leider jedoch im Einzelfall wegen knapper Anleitung für den statistisch Nicht-Bewanderten nur schwer nachvollziehbar. Die Studie verdient Interesse über das verwaltungswissenschaftliche Thema hinaus. Treiber äussert sich nicht direkt zur gesellschaftspolitischen Kritik an den Rechtsverhältnissen der BRD in den 1950er Jahren. Dazu zählen etwa die Kontroversen über die Strafbarkeit von Ehebruch, Abtreibung und Homosexualität samt den entsprechenden Interventionen der Parteien und beider christlicher Kirchen. Hinzu kommen die verhaltene rechtspolitische Bewältigung der national-sozialistischen Zeit und weitere Gesellschaftskonflikte, die damals aufbrechen. Doch dem Soziologen Treiber ist es wie einem neugierigen Kriminologen gelungen, überaus erhellende Statements der Beteiligten zusammenzutragen, die weit mehr sind als Indizien für die Grundthese einer «rückwärtsgewandten Reform». Denn aus den dokumentierten Quellen und den Interviews mit den beteiligten Strafrechtlern und politisch Verantwortlichen schimmern der Zeitgeist und die rechtspolitischen Vorstellungen der 1950er Jahre höchst lebendig und anschaulich durch. Dazu trägt auch – mehr als jeder als Appendix – das separate Kapitel zu den Lebensläufen von im Dritten Reich tätigen Juristen auf. Sie werden analysiert und typisiert als «Image und Imagepflege» einer juristischen Berufsgeneration, die sich ihrer Verantwortung für die Vergangenheit doch nicht völlig zu entschlagen wusste. Dass die Juristen der Expertenkommission aber auch über Witz verfügten, belegt eine von Treiber aufgestöberte interne «Bierzeitung», in welcher die Beteiligten sich im Nachhinein humorvoll und selbstkritisch zu den Schwächen ihrer Arbeit äusserten.

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In allem: Eine Gesetzgebungsstudie, die in der Rückschau belegt, wie gewaltig sich die Anschauungen zum Strafrecht seit den 1950er Jahren verändert haben, und darüber hinaus ein spannendes gesellschafts- und rechtspolitisches Zeitdokument.


Prof. em. Wolf Linder.

Offenlegung: Der Rezensent hat mit dem Verfasser in den Jahren 1973–75 an der Universität Konstanz an einem gemeinsamen Forschungsprojekt gearbeitet – auf Insistieren von Hubert Treiber per «Sie» bis auf den letzten Tag.

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