Die Bundeskanzlei hat ihre Bundesrechtsplattform mit der Publikation der Systematischen Rechtssammlung (SR), der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und des Bundesblatts (BBl) auf den 1. Januar 2021 auf eine neue technische Grundlage gestellt (Fedlex). Damit hat sich die äussere Erscheinung der Präsentation dieser Online-Publikationen leicht verändert.
Und es gibt bei den Publikationen in der AS und im BBl eine zwar kleine, aber nicht unerhebliche Änderung: Neu haben die Publikationen in diesen beiden Publikationsorganen nicht mehr eine durch den ganzen Jahrgang fortlaufende Seitennummerierung (Pagina), sondern jede Publikation erhält eine Ordnungsnummer. Die Ordnungsnummern werden durch einen Jahrgang hindurch fortlaufend vergeben; jeder Jahrgang beginnt also wieder mit der Ordnungsnummer 1. Wird ein Text nicht in allen Amtssprachen publiziert, so wird seine Ordnungsnummer in derjenigen amtssprachlichen Ausgabe, in der er nicht publiziert wird, einfach übersprungen. Damit ist gewährleistet, dass die Ordnungsnummern in den drei amtssprachlichen Ausgaben stets übereinstimmen. Jede einzelne Publikation ist in sich paginiert, beginnt also immer mit der Seite 1.
Konsequenz: Anders als bisher kann man ab Jahrgang 2021 eine einzelne Publikation in einem Jahrgang der AS oder des BBl nicht mehr mit der Pagina bezeichnen, also mit der Seitenzahl, mit der das Dokument beginnt (neu ist das immer die S. 1). Vielmehr muss man die einzelnen Publikationen ab Jahrgang 2021 mit ihrer Ordnungsnummer bezeichnen.
Die Bundeskanzlei hält sich ab sofort an die folgenden neuen Regeln zur Angabe der Fundstelle einer Publikation in der AS oder im BBl (an der Angabe der Fundstelle in der SR ändert sich nichts):
- Fundstellen in AS und BBl werden angegeben mit dem Kürzel des Publikationsorgans («AS» oder «BBl»), dem Jahrgang und der Ordnungsnummer des publizierten Textes bzw. bis und mit 2020 der Pagina (Seitenzahl der ersten Seite des Dokuments). (AS 2021 7) (BBl 2021 87)
- Ein Semikolon/Strichpunkt wird gesetzt zur Abgrenzung mehrerer Jahrgänge und zur Abgrenzung unterschiedlicher Publikationsorgane. (AS 2020 2737; 2021 15) (SR 172.311; AS 2021 31; BBl 2021 3)
- Ein Komma wird gesetzt (und nur gesetzt) zwischen verschiedenen Ordnungsnummern bzw. bis und mit 2020 verschiedenen Paginas. (AS 2020 2737, 3549, 3699, 4513, 6399; 2021 15, 26)
- Muss nebst der Ordnungsnummer bzw. der Pagina eine genauere Fundstelle angegeben werden, so macht man das mit «S.» plus Seitenzahl oder mit «Ziff.» plus Ordnungsziffer des Textes; insbes. bei Botschaften und Berichten sind, wenn immer möglich, Ordnungsziffern des Textes und nicht Seitenzahlen zu verwenden.
- Will man mehrere Seitenzahlen oder Ordnungsziffern angeben, so steht zu deren Abgrenzung das Komma nicht zur Verfügung (weil es für die Funktion nach Ziff. 3 reserviert ist). Man behilft sich dazu mit «und» oder «–» oder «ff.». (BBl 2021 3 S. 27 und 31) (BBl 2021 3 Ziff. 4.5–4.7, 17 Ziff. 1.5 und 7.2, 21 S. 13 und 29 und 37 ff., 36 S. 58; 2022 45 S. 5)
- Diese neuen Regeln gelten ab sofort und für alle Fundstellenangaben, egal ob auf Publikationen vor 2021 oder ab 2021 verwiesen wird.
Manuela Gehriger und Markus Nussbaumer, Bundeskanzlei.