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Die «neue» Berner Verfassung trat am 1. Januar 1995, also vor über 30 Jahren in Kraft. Die Staatskanzlei des Kantons Bern führte unter der Leitung von Staatsschreiber Prof. Dr. Christoph Auer am 28. Oktober 2025 anlässlich dieses Jubiläums im Rathaus Bern eine Tagung durch. An dieser konnten auf die Verfassungsrevision zurückgeblickt und die Arbeiten aus heutiger Sicht beleuchtet werden. Der Anlass diente einer wertvollen Begegnung verschiedener Generationen, haben doch zahlreiche an der Verfassungsrevision Beteiligte teilgenommen und sich mit der nachfolgenden und der heutigen Generation austauschen können.
Warum konnte die Totalrevision der Verfassung 1993 nach exakt 100 Jahren gelingen? Bestimmt war der damalige Zeitgeist wichtig: Ende der 1980er Jahre fand man sich in der Endphase des Kalten Kriegs; 1989 fiel die Berliner Mauer und Europa erlebte eine Aufbruchstimmung. Der EU-Binnenmarkt trat in Kraft und mit der Freilassung von Nelson Mandela 1990 in Südafrika konnten auch anderweitig dunkle Kapitel der Geschichte geschlossen werden.
Solche eher düstere Kapitel gab es auch in Bern. Ein an das Parlament gerichtete Schreiben von Revisor Rudolf Hafner von 1984 mit Hinweisen auf einen problematischen Umgang mit öffentlichen Geldern (insbesondere Spesen und Lotteriegelder) verursachte in der bernischen Politik Schockwellen, die sich bis 1986 hinzogen (vgl. Däpp et al., 1986). Dies führte damals zur Frage, wer eigentlich was im Kanton bezüglich Finanzen zu sagen hat. Der Regierungsrat setzte eine parlamentarische Untersuchungskommission ein und gab Gutachten zu Fragen des bernischen Finanzrechts in Auftrag (Kälin et al., 1986). Die Arbeiten führten schon 1987 zu einem neuen Finanzhaushaltsgesetz. Dies alles schuf eine Ausgangslage, die das Bedürfnis weckte, nach dem Aufräumen nach vorne zu schauen und in die Zukunft zu investieren, selbst wenn auch damals wichtige Stimmen warnten, es sei keine Zeit für eine Verfassungsrevision (Hersch, 1989, S. 35). Immerhin dümpelte damals die Revision der Bundesverfassung noch vor sich hin.
Der Kanton Bern war nicht der erste, der eine neue Verfassung anpackte. Vorher hatten schon acht Kantone gezeigt, dass Totalrevisionen bewältigt werden konnten.1 Vorläufer und Beispiele für die Berner Verfassungsarbeiten waren insbesondere die Verfassungen Aargau (1980) und Basel-Landschaft (1984). Die Ambition der Berner Revision zielte indessen darauf, noch einen Schritt tiefer und weiter zu gehen als die Vorläufer, was auch gelang.
Wie kam es zu dieser Totalrevision (vgl. vertiefend Bolz/Kälin,1995, S. 5ff., Bolz 1995, S. 225ff.)? Bereits am 10. Oktober 1985 bejahte eine Expertenkommission die Revisionsbedürftigkeit der Verfassung. Daraufhin empfahl der Regierungsrat dem Grossen Rat am 6. August 1986 die Totalrevision einzuleiten. Der Grosse Rat stimmte diesem Antrag am 11. Februar 1987 mit eindrücklicher Mehrheit von 109 zu 16 Stimmen zu. Am 6. Dezember 1987 stimmt schliesslich die Berner Stimmbevölkerung der Totalrevision mit deutlichem Mehr (155 532 zu 138 576 Stimmen) zu. Überraschend lehnte sie aber den Antrag von Regierungsrat und Grossem Rat, für die Revisionsarbeiten einen Verfassungsrat einzusetzen, klar ab.
In Umsetzung des Volksentscheids gab der Regierungsrat bei Professor Aldo Zaugg, dem vormaligen Präsidenten der Expertenkommission und anerkannten Experten für Bau- und Planungsrecht, die Erarbeitung eines Verfassungsentwurfs in Auftrag (Verfassungsentwurf vom 25. September 1987). Parallel dazu erarbeitete und publizierte im selben Jahr auch die damalige Partei «Freie Liste» einen Verfassungsentwurf, basierend auf dem damaligen Entwurf von Alfred Kölz und Jörg Paul Müller für eine neue Bundesverfassung. Am 10. Mai 1988 wurde aus der Mitte des Grossen Rates eine 35-köpfige Verfassungskommission eingesetzt. Am 15. Juni 1988 wurde der Entwurf Zaugg in Absprache mit der Verfassungskommission in eine breite Vernehmlassung gegeben. Diese stiess auf ein sehr grosses Echo.2 Das Verfassungssekretariat der Kommission übernahm die Aufgabe, diese Vernehmlassung auszuwerten. Der Regierungsrat legte anschliessend auf der Basis des Entwurfs Zaugg und den Ergebnissen der Vernehmlassung am 21. Juni 1989 einen eigenen Entwurf vor.
Die Verfassungskommission bereitete sich während der Vernehmlassungsphase 1989 intensiv auf die Arbeiten vor, insbesondere mit einer interdisziplinären und öffentlichen Veranstaltungsserie, welche die Chancen und Grenzen der Totalrevision aus rechtlicher, philosophischer und volkswirtschaftlicher Sicht kontradiktorisch beleuchteten (Verfassungskommission, 1989). Prägend für den weiteren Verlauf war dann die Sitzung der Verfassungskommission vom 23. August 1989: Die Kommission beschloss, nicht auf den Entwurf der Regierung einzutreten und damit selbst einen Entwurf zu erarbeiten. In einer ersten Arbeitsphase wurden in Arbeitsgruppen Themenbereiche aufgearbeitet und in Leitsätze gegossen. Diese Phase wurde im April 1990 mit einem Zwischenbericht abgeschlossen. Nach den darauffolgenden Wahlen konstituierte sich die zweite Verfassungskommission, die dann die Arbeiten bis zur Volksabstimmung begleitete. Die erneuerte Verfassungskommission gab am 9. April 1991 ihren eigenen ausformulierten Entwurf in eine zweite Vernehmlassung, die wiederum breit gestreut wurde. Nach dieser Vernehmlassung gelang es, den definitiven Entwurf am 31. Januar 1992 als Entwurf der Verfassungskommission und des Regierungsrats zu verabschieden.
Die Beratungen im Grossen Rat fanden im Jahr 1992 statt. Es sprach für die Stabilität der Arbeit der Verfassungskommission, dass bei 337 Anträgen nur in 21 Artikeln Änderungen beschlossen wurden.
Eine heikle Phase war gegen Schluss der Parlamentsberatung bei der Gestaltung der Volksrechte zu überstehen. Strittig waren die Behandlung des neuen konstruktiven Referendums (Volksvorschlag) und die Frage der Ermöglichung des Ausländerstimmrechts auf Gemeindeebene. Diese Diskussion drohte den politischen Konsens kurz vor der Ziellinie noch zu sprengen. In einer wichtigen Sitzung der Verfassungskommission in Belp, die der Präsident entschlossen führte, wurde beschlossen, das konstruktive Referendum nur als Variantenfrage zu stellen und das Ausländerstimmrecht aus den Revisionsarbeiten herauszulösen. Dafür wurde eine verfassungsrechtliche Übergangsbestimmung geschaffen, die es ermöglichte, dass das Volk separat über eine vorher eingereichte Verfassungsinitiative noch abstimmen konnte. Damit liessen sich die Reihen wieder schliessen. Die Sitzung ging als «Belper Verkommnis» in die Erinnerungen ein.
Am 6. Juni 1993 stimmte die Berner Stimmbevölkerung der neuen Verfassung mit überwältigender Mehrheit von 78 % mit 266 332 Ja gegen 75 991 Nein zu. In einer Variantenabstimmung wurde der Volksvorschlag als neues Volksrecht eingeführt. Die revidierte Verfassung trat – wie schon erwähnt – vor über 30 Jahren, am 1. Januar 1995 in Kraft. Damit dauerten die Arbeiten zwischen der Auftragserteilung durch das Volk und der Annahme der neuen Verfassung bloss fünfeinhalb Jahre.3
Entscheidend für das Revisionsverfahren war der Entscheid der Verfassungskommission vom 23. August 1989, sich eigenständig an die Erarbeitung eines Entwurfs zu machen. Dabei setzte sich die Kommission hohe Ziele. Sie wollte:
- Eine politische Erneuerung: Bereits erfolgte Reformen sollten auf Verfassungsstufe verankert und Handlungsspielräume für weitere Reformen geschaffen werden;
- Eine rechtliche Erneuerung: Staatsrechtliche Fragen sollten wieder in der Verfassung geklärt und nicht mehr der Verfassungsinterpretation durch Experten überlassen werden. Verfassungsentscheide sollten wieder in die Hand des Volks gelegt werden;
- Eine Erneuerung des Bewusstseins gegenüber dem Kanton: Behörden und Volk sollten in der Reform die Gelegenheit erhalten, wieder einmal grundsätzlich über die Beziehungen zwischen Staat und Gesellschaft sowie zwischen Volk, Grossem Rat, Regierungsrat und Verwaltung und deren Aufgaben nachzudenken;
- Eine Stärkung der Rolle des Kantons im Bundesstaat: Die Revision sollte genutzt werden, um im Rahmen der Handlungsspielräume bernische Lösungen zu verankern und sie damit einem schleichenden Durchdringen des sogenannten «gemeineidgenössischen Rechts» zu entziehen.
Die Verfassung sollte eine offene Verfassung sein und auf eine mittlere Zukunft hin ausgerichtet werden. Deshalb verzichtete die Verfassungskommission auch auf einen Verfassungsvorbehalt für neue Aufgaben, der in jener Zeit verbreitet war.
Aus zeitlicher Distanz betrachtet, darf festgestellt werden, dass die Art und Weise der Arbeit der Verfassungskommission ein wichtiges Element für das gute Gelingen der Revision war.
- Die Kommission bereitete sich sorgfältig auf die Arbeit vor. Neben der erwähnten interdisziplinären Beschäftigung mit der Verfassungsidee in Form einer Vortragsreihe war ein Auftrag an die Universität Bern bedeutend: Unter der Leitung von Professor Walter Kälin hat das öffentlich-rechtliche Seminar mit den Professoren Kälin, Zimmerli, Müller und Saladin sowie ihren Assistentinnen und Assistenten die Handlungsspielräume einer kantonalen Verfassung ausgeleuchtet und damit ein wegweisendes Fundament für diverse Neuerungen der Verfassung gelegt. Auf die Experten der Universität Bern konnte anschliessend im Rahmen der Revisionsarbeiten bei Bedarf immer wieder zurückgriffen werden.
- In der Kommission etablierte sich zudem eine ausgezeichnete Zusammenarbeitskultur. Während zu Beginn die gemeinsamen Essen noch an klar definierten Fraktionstischen stattfanden, entwickelte sich die Kommission mit der Zeit zu einem echten Team. Dazu haben insbesondere auch Klausuren beigetragen, bei denen nicht nur die Tage, sondern auch die Nächte lang waren. Das hat nachgewirkt. So hat sich die Verfassungskommission schon 2013 mit sehr guter Präsenz und besten Erinnerungen nach 20 Jahren zu einer «Klassenzusammenkunft» auf dem Gurten in Bern zusammengefunden.
- Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle das Präsidium der Verfassungskommission. Insbesondere das Trio Samuel Schmid (damals SVP, späterer National-, Stände- und Bundesrat) als Präsident und Christine Beerli (FDP, später Nationalrätin) als Vizepräsidentin und Christoph Steinlin (SP, damals Vizedirektor des Bundesamts für Justiz) als Vizepräsident. Sie haben parteiübergreifend die Basis für innovative Ideen und eine frühe, breite Akzeptanz diverser neuartiger Vorschläge gesorgt.
- Ganz wesentlich war auch, dass die Verfassungskommission nicht im isolierten Raum arbeitete, sondern sich regelmässig mit wesentlichen politischen Akteurinnen und Akteuren austauschte. Zentral war dabei das Zusammenspiel zwischen Kommission und Regierung, das operativ via Verfassungssekretariat über Andreas Schultz, Generalsekretär der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionen und Staatschreiber Prof. Dr. Kurt Nuspliger lief. Zur positiven Zusammenarbeit hat insbesondere in einer zweiten Phase auch Justizdirektor Mario Annoni beigetragen, dessen frankophoner Humor manche Diskussion würzte und politischen Differenzen die Spitze brach. Präsident Samuel Schmid orientierte regelmässig auch das Plenum des Grossen Rats. Dabei konnten Kompetenz signalisiert und Vertrauen geschaffen werden.
- Der Kanton Bern verstand und versteht sich als Brückenkanton zwischen deutscher und französischsprachiger Schweiz. Bei der Verfassungsrevision wurde deshalb die Zweisprachigkeit besonders hoch gewichtet. Der stellvertretende Verfassungssekretär, Philippe Gerber, war französischsprachiger Muttersprache. Alle Arbeitspapiere wurden vom Verfassungssekretariat übersetzt und alle Publikationen erfolgten zweisprachig. Gesetzgeberisch wertvoll war in der Redaktionsphase der Verfassung auch die Tatsache, dass die Texte nicht einfach übersetzt, sondern in Parallelredaktion entwickelt wurden (Gerber, 1992).
Die Verfassungsarbeiten riefen in der breiten Bevölkerung keine grosse Begeisterung hervor. Es bestand keine breit abgestützte «Grundwelle» für eine Verfassungsreform (Bolz/Kälin, 1995, S. 10f. mit Hinweisen auf die Begleitanalyse zur Volksabstimmung von Hardmeier, 1993).4 Das war indessen auch andernorts so. Das mässige Interesse lag in der insgesamt doch beschränkten Bedeutung einer Kantonsverfassung und der Tatsache, dass die bernische Verfassung völlig veraltet war. Gut in Erinnerung blieb ein Votum eines Anwalts aus der Verfassungskommission, der feststellte, er hätte während Jahrzehnten die Verfassung nie benötigt. Das war nach Auffassung der Beteiligten damals indessen kein Argument gegen, sondern gerade eines für eine Verfassungsrevision.
Der Öffentlichkeitsarbeit kam deshalb eine besondere Bedeutung zu. Das Kommunikationskonzept wurde unter der Leitung von einer Medienexpertin und einem Medienexperten in der Verfassungskommission, von Eva-Maria Zbinden und Hans-Ulrich Büschi, zusammen mit dem Verfassungssekretariat professionell entwickelt. Das Ganze war unterlegt von einem Gestaltungskonzept mit Karikaturen. Es wurden Plakataktionen im ganzen Kanton organisiert und der Verfassungssekretär wurde eingeladen, im Regionaljournal regelmässig einzelne Themen der Verfassungsrevision zu beleuchten. Neben offiziellen Pressekonferenzen wurden auch «Weiterbildungsworkshops für Medienschaffende» organisiert, die damals breit besucht und geschätzt waren.
Das wichtigste Instrument waren indessen die beiden grossen Vernehmlassungen. Ein erster Entwurf wurde breit gestreut und an alle Haushalte verteilt. Die Aktion wurde durch Plakate im ganzen Kanton begleitet: «Das geht uns alle an – Entwurf verlangen, mitmachen». Es wurden Standardreferate erstellt, und das Präsidium und die Mitglieder der Verfassungskommission mit ihrem Sekretär tourten in diesen Jahren intensiv durch fast alle «Bären, Rösslis und Sternen» des Kantons.
Sehr zentral waren auch Verfassungszeitungen, die in Deutsch und Französisch viermal gratis an alle Haushalte des Kantons verteilt wurden. Sie hatten folgende Titel: «In guter Verfassung auf dem Weg in die Zukunft» (vor der ersten Vernehmlassung), «Jetzt geht es richtig los» (nach dem 1. Entwurf der Kommission), «Die Bewährungsprobe steht bevor» (vor der Grossratsdebatte), «Jetzt fällt die Entscheidung» (vor der Volksabstimmung).
Ein besonderer Höhepunkt der Öffentlichkeitsarbeit war auch ein «Verfassungstag» vom 27. Januar 1993 mit einem Festakt im Rathaus Bern zur Feier der 100-jährigen Verfassung. Dies gab Gelegenheit, auf die «alte» Verfassung anzustossen und sich auf die bevorstehende Volksabstimmung über die «neue» Verfassung einzustimmen.
Eine besondere Idee des Öffentlichkeitsausschusses war eine Videoproduktion, welche die Idee «Verfassung» weiteren Kreisen näherbringen sollte. Die Verfassungsarbeiten verursachten auf dem Verfassungssekretariat die eine oder andere schlaflose Nacht. Die ärgsten Albträume verursachten aber die Herausforderung, die Idee «Verfassung» in ein filmisches Format einzubinden! Nun, das Werk konnte vollendet werden. Es wurde in der Abstimmungskampagne eingesetzt und wurde auch in den folgenden Jahren für Bildungsprojekte verwendet. Und es ist für Interessierte noch heute ein sehr spannendes zeitgenössisches Dokument.5
Es wäre vermessen zu behaupten, die Öffentlichkeitsarbeit hätte damals einen durchschlagenden Erfolg gehabt. Es ist aber gelungen, mit der Kampagne eine positive Grundstimmung zu erzeugen. Die Verfassung gewann ein auf «Erneuerung und Modernität» ausgerichtetes Image. Dies förderte eine stabil positive Einstellung zur Revision. Dem war schwer mit Gegenargumenten zu begegnen, was sich denn auch im Ergebnis niederschlug (Bolz/Kälin 1995, S. 11f. mit Verweis auf die Begleitanalyse).6
Das Ergebnis durfte sich sehen lassen. Da war einerseits das sehr gute Resultat in der Volksabstimmung mit 78 % Ja-Stimmen. Das andere waren die zahlreichen Innovationen, welche die damalige Verfassung mit sich brachte, die dazu führten, dass die Berner Verfassung, wie man damals an einer Versammlung der Regionen Europas erfahren konnte, als zu dieser Zeit modernste Gliedstaatenverfassung Europas bezeichnet wurde.
Die Berner Verfassung hat auch nachfolgende Kantonsverfassungen mitgeprägt und in Teilbereichen sicher auch die 1994 neu lancierte Bundesverfassung inspiriert. So stellten Ehrenzeller/Nobs im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) fest: «Einen wichtigen Meilenstein stellte die neue Verfassung des Kantons Bern dar. Der Rechtsvergleich zeigt, wie sehr das mit grossem Aufwand und mit ebensolcher Sorgfalt erarbeitete Werk für kommende Totalrevisionen in den Kantonen, aber auch im Bund eine Schrittmacherfunktion übernommen hat» (2009, S. 3).
Insbesondere die folgenden Neuerungen können hervorgehoben werden:
- Grundrechte: Die Verfassung schuf einen modernen Grundrechtskatalog mit neuartiger Definition von Kerngehalten; sie unterschied zwischen Sozialrechten und -zielen und sie verankerte erstmals das Willkürverbot als selbständiges Grundrecht.
- Im Bereich der Volksrechte gab es eine Neuordnung des Initiativrechts, die Unterschriftenzahlen wurden erhöht – was schon damals nicht einfach war, aber im Gesamtpaket der Erneuerung akzeptiert wurde –, und das konstruktive Referendum wurde mit dem Namen «Volksvorschlag» für den Kanton Bern entwickelt und eingeführt.
- Im Aufgabenkatalog wurden wichtige Grundsätze im Bereich der Umweltverfassung verankert, so der Nachhaltigkeitsgrundsatz, das Vorsorgeprinzip und die ausdrückliche Verpflichtung, für die Erhaltung der natürlichen Umwelt zu sorgen. Für die damalige Zeit waren auch die Verpflichtung zur Förderung natürlicher Heilmethoden und zur Zusammenarbeit der Regionen Europas zu beteiligen bemerkenswert.
- Im Bereich der Behördenorganisation gab es wichtige Präzisierungen im Verhältnis zwischen Grossem Rat und Regierungsrat. Die Ausgabenkompetenzen des Regierungsrats wurden erhöht und die Rechtsetzung durch einen weitgehenden Verzicht auf das grossrätliche Dekret vereinfacht. Zudem wurden Anforderungen an Delegationsregeln definiert, was damals ein neuartiger Ansatz war.
- Ganz bedeutend war sodann die neuartige Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips als Grundrecht (Meinungs- und Informationsfreiheit): Regierungs- und Verwaltungsdokumente waren nun nicht mehr grundsätzlich geheim, sondern neu öffentlich. Damit leistete der Kanton Bern Pionierarbeit für eine Idee, die später in der ganzen Schweiz Verbreitung fand.
- Besonders war auch die neue Wahlregel für den garantierten Regierungssitz des Berner Jura nach dem «geometrischen Mittel»; damit hat wohl erstmals eine mathematische Wurzel Eingang in eine Verfassung gefunden.
- Im Weiteren wurden die Gemeindeautonomie aufgewertet, die Geschworenengerichte abgeschafft und die israelitischen Gemeinden als Landeskirche anerkannt.
Beim Rückblick fällt auch wieder die in Artikel 8 der Berner Kantonsverfassung verankerte «Grundpflicht» auf, welche die Grundrechte ergänzte: «Neben der Verantwortung für sich selbst, trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.»7 Eine Bestimmung, die gerade auch in unseren Zeiten wieder eine ganz besondere Berechtigung hat.
Wesentlich war zudem auch, dass die «neue» Verfassung einen staatsrechtlichen Reformschub auslöste. Gestützt auf ein Rechtsetzungsprogramm konnten die wichtigsten organisatorischen Erlasse (Gesetz über die politischen Rechte, Finanzhaushaltsgesetz, Informationsgesetz) schon mit der Verfassung per 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden. Es folgt das Grossratsgesetz und 1998, auch das neue Gemeindegesetz (Annoni, 1995, S. 2). Die Verfassung schuf zudem den Boden für eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie die Einführung eines neuen innerkantonalen Finanz- und Lastenausgleichs. Zudem enthielt sie die Grundlagen für spätere Reformen, insbesondere die Justizreform und die Reform der dezentralen Verwaltung.
Abschliessend können die Erfolgsfaktoren der Verfassungsarbeit wie folgt zusammengefasst werden:
- Der Zeitpunkt der Revision war gut. In einem Umfeld des Aufbruchs im Kanton Bern hatte man den Willen, Neues zu schaffen. Zudem war der Verfassungsauftrag nicht eine Idee des Parlaments, sondern er stützte sich auf einen klaren Beschluss des Volks ab. Über das «ob» musste nicht mehr diskutiert werden.
- Für den Kanton Bern war der Auftrag an eine breit abgestützte grossrätliche Kommission anstelle eines Verfassungsrats ideal. Dies erlaubte, die damals profiliertesten Kräfte im Parlament für die Verfassungsrevision zu engagieren und die Arbeiten breit in der politischen Landschaft zu verankern.
- Die Arbeit und die Zusammenarbeitskultur der Kommission waren qualitativ hochwertig, insbesondere in Bezug auf Arbeitsweise, Stabilität/Durchschlagskraft, Öffentlichkeitsarbeit, Leadership des Präsidiums und Engagement des Präsidenten, das weit über einen normalen Kommissionsvorsitz hinausging.
- Die Zusammenarbeit zwischen Verfassungskommission und Universität Bern (schwergewichtig in der ersten Phase) sowie zwischen Verfassungskommission und Regierungsrat waren gut und mündeten schliesslich in einen gemeinsamen Antrag von Verfassungskommission und Regierung.
- Letztlich: Kommission und Grosser Rat haben es geschafft, ein politisch mehrheitsfähiges Paket zu schnüren. Die Verfassungskommission hatte nicht den Anspruch, das «Rad neu zu erfinden», wie sich der Präsident auszudrücken pflegte, d.h. alle möglichen Probleme zu lösen. Und der Grosse Rat war sich bewusst, dass die Stimmberechtigen am Schluss nur ja oder nein sagen konnten. Allzu viele umstrittene Ideen hätten zu einer Kumulation der Neins geführt. Deshalb wurde auf einige brisante Ideen verzichtet, wie z.B. eine Sperrklausel von 5 % für den Grossen Rat oder die Abschaffung der Amtsgerichte. Der Anspruch war damit nicht, eine Verfassung zu schaffen, die wieder 100 Jahre gelten sollte, sondern eine, die man durch Teilrevisionen nach und nach weiterentwickeln konnte. Dies ist denn auch geschehen, z.B. 2002 mit der Defizitbremse, oder 2006 mit der Reform der dezentralen Verwaltung, um nur einige zu nennen (vgl. dazu Nuspliger/Mäder, 2012).
Was ist aus diesen Erfahrungen mit Blick auf die heutige Zeit zu schliessen? Es wäre gerade auch heute wichtig, sich die Zeit zu nehmen, um über grundlegende Fragen und Werte zu diskutieren und sich hinter längerfristige, nachhaltige Ziele zu stellen. Dies gelang vor 30 Jahren mit der «neuen» Berner Kantonsverfassung. Das müsste auch heutzutage umso dringlicher geschehen, in einer Zeit mit radikalen und immer rascheren Veränderungen. Die Verwaltung des Status Quo ist nicht mehr gut genug. Wie das geschehen soll? Über das müsste heute oder spätestens morgen diskutiert werden. Meines Erachtens wäre indessen in der heutigen Zeit eine Totalrevision der Verfassung für grundlegende Erneuerungen nicht mehr der richtige Weg. In diesem Sinne erachte ich es als weisen Entscheid, dass die Verfassung 1993 keine Verpflichtung zur Prüfung einer Totalrevision nach einer bestimmten Zeit aufgenommen hat.
Urs Bolz, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M, ehemaliger Sekretär der Verfassungskommission zur Totalrevision der Verfassung des Kantons Bern, heute Verwaltungsratspräsident und Partner bei dem von ihm 2010 gegründeten Beratungsunternehmen bolz+partner consulting.
- Annoni, Mario (1995): Vorwort, in: Kälin, Walter / Bolz, Urs (Hrsg.), Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern, Haupt/Stämpfli Verlage, S. 2.
- Bolz, Urs / Kälin, Walter (1995): Die neue Verfassung des Kantons Bern, in: Kälin/Bolz (1995), S. 5ff., Haupt/Stämpfli Verlage.
- Bolz, Urs (1995): Materialien und Kommentare; Warum eine neue Verfassung? Der Werdegang der neuen Verfassung, in: Kälin/Bolz (1995), S. 225ff., Haupt/Stämpfli Verlage.
- Däpp, Heinz / Hänni, Fredi / Ramseier, Niklaus (1986): Finanzaffäre im Staate Bern, Lenos Verlag.
- Ehrenzeller, Bernhard / Nobs, Roger (2009): Gemeinsamkeiten und Unterschiede der totalrevidierten Verfassungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl), 1. Januar 2009, S. 1ff.
- Gerber, Philippe (1992): Rédaction bilingue d’une Constitution cantonale, L’exemple du projet de Constitution bernoise, Gesetzgebung heute 1992/3, 75ff.
- Hardmeier, Sibylle (1993): Begleitanalyse zur Abstimmung über die neue Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993; Forschungszentrum für schweizerische Politik, Juli 1993.
- Hersch, Jeanne (1989): Une nouvelle constitution cantonale à la veille du XXI siècle? in: Chancen und Grenzen der Totalrevision, Vortragsserie der Verfassungskommission, S. 29ff.
- Kälin, Walter / Bolz, Urs, Hrsg. (1995): Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern, Haupt/Stämpfli Verlage.
- Kälin, Walter / Bolz, Urs, Hrsg. (1995): Manuel de droit constitutionnel bernois, Bern, Haupt/Stämpfli Verlage.
- Kälin, Walter / Saladin, Peter (1986): unter Mitwirkung von Urs Bolz, Gutachten zu Rechtsfragen der Ausgabenbewilligung, 22. Dezember 1986.
- Nuspliger, Kurt (2021): Die Bedeutung des kantonalen Verfassungsrechts in der schweizerischen Verfassungsordnung, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 69, S.849ff.
- Nuspliger, Kurt / Mäder, Jana (2012): Bernisches Staatsrecht, 4. Aufl.
- Schmid, Stefan G. (2026): 30 Jahre Berner Kantonsverfassung – 60 Jahre «neue» Kantonsverfassungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl).
- Verfassungskommission des Kantons Bern (1989): Chancen und Grenzen der Totalrevision, Vortragsserie der Verfassungskommission, Bern, 1. Dezember 1989.
- Ehrenzeller, Bernhard / Nobs, Roger (2009): Gemeinsamkeiten und Unterschiede der totalrevidierten Verfassungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl), 1. Januar 2009, S. 1ff.
| Präsidium | Präsident: Samuel Schmid 1. Vize: Moritz Baumberger, bis 4.1990, anschl. Christoph Steinlin*; 2. Vize: Christine Beerli-Kopp, bis 12.1991, anschl. Aline Janett-Merz |
| Mitglieder Kommission Stand 1993 | Ernst Bärtschi*, Käthi Bangerter, Ruedi Baumann, Stephanie Baumann-Bieri, Urs Begert, Doris Binz-Gehring*, Hans-Ulrich Büschi, Alice Christen, Christoph Erb, Frédéric Graf*, Ursula Haller, Daniele Jenni*, Peter Jungi, Margret Kiener Nellen, Ulrich Kiener, Alfred Marthaler*, Helen Meyer-Fuhrer, Walter Nyffenegger, Claudia Omar-Amberg*, Adolf Ritschard*, Hans Ulrich Salzmann*, Dori Schaer-Born, Jürg Schärer, Walter Schmied, Gottfried Schwarz*, Mariann Steiner-Schmutz*, Marc F. Suter*, Erwin Walker*, Marc Wehrlin*, Willi Wülser, Rudolf Zesiger |
| Nach 1991 | Peter von Arx, Martin Hutzli, Roland Matti, Hans Studer, Claude-Alain Voiblet |
| Vor 1991 ausgeschieden | Kaspar Aebi*, Oskar Blaser, Karl Brodmann, Gilbert Chablais*, Christian Grossniklaus, Ulrich Hirt*, Charles Kellerhals*, Fred Krummen*, Fred Lüthi, Joy Matter*, Res Salvisberg*, Margrit Schläppi-Brawand*, Res Schmid*, Heinrich Schütz, Ulrich Sinzig, Erwin Teuscher*, Peter Vollmer, Karl Weidmann*, Fred Wenger, Max Winistoerfer*, Eva-Maria Zbinden-Sulzer, Hans Zürcher* |
| Sekretariat | Urs Bolz (Verfassungssekretär), Philippe Gerber (stellvertretender Verfassungssekretär), Claudia Winterberger, Silvia Schaller, Marie-Catherine Blatter, Christine Hoz-Hug, Alexandra Melar |
| Regierung/ Verwaltung | Regierungsräte Peter Schmid, (bis 4.1990) und Mario Annoni (ab 5.1990), Vorsteher Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, JGK; Kurt Nuspliger (Staatsschreiber), Andreas Schultz* (Generalsekretär JGK) |
*Verstorbene Personen (per Oktober 2025)
- 1 Schmid, 2024.
- 2 Es gingen 578 Eingaben ein und der Vernehmlassungsbericht umfasste 500 Seiten. Zur zweiten Vernehmlassung 1991 gingen 337 Stellungnahmen ein. Der Bericht umfasste hier 220 Seiten. Vgl. Bolz/Kälin (1995), S. 10.
- 3 Die archivierten Originaldokumente sind im Staatsarchiv des Kantons Bern einsehbar: A 3.7 Verfassungssekretariat, 1988–1993 (Teilbestand).
- 4 Ähnlich auch bereits die Verfassungskommission in ihrem Vortrag zum Verfassungsentwurf 1992 (ausführlich zitiert in Kälin/Bolz, 1995, S. 225ff.
- 5 Eine digitale Kopie wurde zum Jubiläum erstellt. Allfällige Interessenten könnten sich beim Autor oder der Staatskanzlei des Kantons Bern melden.
- 6 Gemäss dieser Begleitanalyse (Hardmeier, 1993) stimmten 87 Prozent der Befragen Stimmenden der Aussage zu, dass die «neue» Verfassung die Grundlage für einen leistungsfähigen, offenen und bürgernahen Kanton liefert.
- 7 Vgl. später Art. 6 der Bundesverfassung vom 18. April 1999: «Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei».