Die neue Regelung der Erlassformen der Bundesversammlung
Contributi scientifici
Die Neukonzeption der Erlassformen klärt das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung. Der materielle Gesetzesbegriff zwingt das Parlament, das Wichtige und Grundlegende in Form eines Bundesgesetzes zu regeln. Wo dies nicht sinnvoll oder möglich ist, muss das Parlament den Rahmen seines Regelungsverzichts in der Figur der Delegation offen legen. Zusammenfassung Die Entscheidungszuständigkeiten des Parlaments haben unterschiedliche Verbindlichkeit und politische Wirkung. Die neue BV bestimmt die legislatorischen Handlungsformen, in denen das Parlament seine Zuständigkeiten konkretisieren soll, nach dem Kriterium der Wichtigkeit und verbindet dieses mit der Referendumsfähigkeit und der Rechtssatznatur, also der Allgemeingültigkeit und Abstraktheft der Norm. Die Rechtssatzbindung bedeutet nun nicht, dass Bundesgesetze blass rechtsetzende Bestimmungen enthalten dürfen. Da die nBV keine Legaldefinition des Rechtssatzes enthält, soll in diesem Punkt das Parlamentsgesetz Klarheit schaffen: Danach wären Bundesgesetze Gefässe für Bestimmungen, die auf Dauer angelegte, stabile und möglichst bestimmte Ordnungen und Steuerungen künftigen Geschehens bezwecken. Erst auf einer solchen Grundlage erhält insbesondere der einfache Bundesbeschluss seine politische Steuerungsfunktion, etwa Behörden auf Grundsätze oder Ziele zu verpflichten. Das Festhalten an der Delegationsfigur (Art. 164 Abs. 2 und 182 Abs. 1 nBV) verhindert, dass der Bundesrat umfassend selbstständige Verordnungskompetenzen erhält, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich oder stillschweigend auf das Legiferieren verzichtet hat.