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«Raumsicherung»

Verfassungsrechtliche Fragen zur jüngsten Entwicklung in Rechtsetzung, Doktrin und Reglementierung über den Einsatz der Armee

  • Citazione: Markus Mohler, «Raumsicherung», LeGes 19 (2008) 3
  • Die Aufgaben der Armee wandeln sich. Zunehmend soll sie auch Aufgaben wahrnehmen, die denen der Polizeiorgane gleichkommen. Mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben können insbesondere Eingriffe in Grundrechtspositionen – etwa durch die Anwendung bewaffneter Gewalt – ausserhalb von Notstands- bzw. Verteidigungssituationen verbunden sein. Die Umschreibung der einschlägigen Einsatzarten und Operationsformen auf den verschiedenen normativen Ebenen ist jedoch weitgehend unklar und nicht konsistent, wie eine eingehende Analyse ergibt.


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