Das Verhältnis zwischen Richterrecht und formellem Gesetzgeber
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Der Beitrag behandelt die Frage, ob der formelle Gesetzgeber richterrechtlich entwickelte Regeln positivieren darf, muss oder soll und ob er dabei auch von richterrechtlich entwickelten Regeln abweichen kann, insbesondere von solchen, die das Gericht in Konkretisierung von Verfassung (Verfassungs-Richterrecht) oder Völkerrecht (Völker-Richterrecht) aufgestellt hat. Es geht dabei um die Frage der Normenhierarchie zwischen Richterrecht und formellem Gesetzgeber. Der Beitrag weist nach, dass Verfassungs- oder Völker-Richterrecht nicht rechtslogisch zwingend den Rang von Verfassungs- oder Völkerrecht hat, sondern dass es dabei um eine Machtverteilung zwischen Gerichten und Gesetzgeber geht.