Les modifications législatives consécutives à des jugements de la Cour européenne des droits de l’homme

Giorgio Malinverni
Giorgio Malinverni
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Contributi scientifici

Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht vor, dass die Staaten sich «verpflichten […] das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen» (Abs. 1) und dass diese Urteile «dem Ministerkomitee zuzuleiten [sind]; dieses überwacht seinen Vollzug» (Abs. 2). Dabei überprüft das Ministerkomitee, ob das Opfer die Entschädigung, die ihm nach Artikel 41 EMRK zugesprochen wurde, tatsächlich erhalten hat und ob gegebenenfalls allgemeine Massnahmen getroffen wurden. Die vorliegende Untersuchung knüpft an den letzten Punkt an. Sie nimmt die Gesetzesänderungen unter die Lupe, die in der Schweiz nach Urteilen des Gerichtshofs, in denen Verletzungen der EMRK festgestellt wurden, erfolgten.


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