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Autorités et usage de la force

quelles limites ? L’exemple de la loi fédérale sur l’usage de la contrainte et des mesures policières dans les domaines relevant de la compétence de la Confédération (loi sur l’usage de la contrainte, LUsC)1

  • Beitragsarten: Wissenschaftliche Beiträge
  • Zitiervorschlag: Colette Rossat-Favre, Autorités et usage de la force, LeGes 19 (2008) 3
  • Vor weniger als zehn Jahren starben bei der Zwangsanwendung durch Behörden im Rahmen einer Rückführung zwei Menschen. Diese beiden Todesfälle waren der Ausgangspunkt für eine vertiefte Auseinandersetzung der Behörden von Bund und Kantonen über die Anwendung von Zwang. Die Behörden beziehen indes in ihre Überlegungen weit mehr ein als nur die zwangsweise Ausschaffung. Unabhängig von der Art des Verfahrens stellt sich bei der Anwendung von Zwang durch Behörden immer die Frage nach den Grenzen und nach der Verhältnismässigkeit. Die Grenzen für die Anwendung von Zwang werden durch die Garantie der Grundrechte abgesteckt. Was die Grundrechtsverletzungen anbelangt, sind die Anforderungen an das Legalitätsprinzip strenger geworden. Das Zwangsanwendungsgesetz regelt die Anwendung von Zwang (körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen) und von polizeilichen Massnahmen (Festhalten, Durchsuchung und Sicherstellung) einheitlich und unter Einhaltung der Grundrechte. Das Gesetz findet für die Bundesbehörden in all jenen Fällen Anwendung, in denen sie Zwang anwenden oder polizeiliche Massnahmen ergreifen müssen. Für die kantonalen Behörden gilt das Gesetz beim Vollzug der Ausländergesetzgebung und in denjenigen Fällen, in denen sie im Auftrag der Bundesbehörden handeln.


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