Über den Versuch einer vor allem sprachlichen Verbesserung des österreichischen ABGB

  • Autor/Autorin: Peter Bydlinski
  • Beitragsarten: Werkstattberichte
  • Zitiervorschlag: Peter Bydlinski, Über den Versuch einer vor allem sprachlichen Verbesserung des österreichischen ABGB, in: LeGes 30 (2019) 1
Das österreichische ABGB ist bereits über 200 Jahre alt und daher vor allem in seinem Urbestand sprachlich nicht mehr auf der Höhe der Zeit. In einem auf mehrere Jahre angelegten Grossprojekt erarbeitet Peter Bydlinski mit einem kleinen Team, dem auch ein Sprachwissenschaftler angehört, besser verständliche Versionen der Originaltexte. Dabei werden immer wieder auch inhaltliche Verbesserungsvorschläge gemacht.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung in Gegenstand und Projekt
  • 2. Die Struktur der Vorschläge
  • 3. Problemfelder
  • 3.1. Inhomogenität aufgrund der Altersunterschiede
  • 3.2. Inhomogenität aufgrund der Normengestaltung
  • 3.3. Veraltete Sprache
  • 3.4. Unpräzise Begriffsverwendung
  • 3.5. Unübersichtlichkeit (vor allem aus Umfangsgründen)
  • 3.6. Widersprüche zu später erlassenen Normen
  • 4. Grundsätze zur Verbesserung
  • 5. Beispiele für Verbesserungen durch Umformulierung und Umstrukturierung
  • 5.1. Modernisierung altmodischer Texte (mit ergänzter Überschrift)
  • 5.2. Verbesserte Sprache und Anschaulichkeit (einschliesslich Verkürzung)
  • 5.3. Umgang mit (teilweise) materiell derogierten ABGB-Normen
  • 6. Sinnhaftigkeit des Vorhabens?

1.

Einleitung in Gegenstand und Projekt ^

[1]

Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) trat am 1. Januar 1812 in Kraft. Dieses Gesetz ist damit nach dem französischen Code civil (1804) die älteste Zivilrechtskodifikation Europas. Mit Stand vom 1. Januar 2019 weist es 1333 Paragrafen auf. Bis zu diesem Zeitpunkt hat dieses Gesetz – einschliesslich der Aufhebung einiger Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof – 98 Änderungen erlebt, wovon manche ausgesprochen umfangreich waren (in jüngster Zeit insbesondere durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sowie das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz). Die letzte Bestimmung des Gesetzbuchs hat die Zahl 1503. Im Laufe der Zeit wurde einiges gestrichen, so etwa fast alle in das EheG ausgewanderten eherechtlichen Bestimmungen. Umgekehrt wurde auch manches ergänzt, sodass sich viele Vorschriften finden, die in ihrer Bezeichnung hinter der Zahl einen Kleinbuchstaben enthalten. Das geht allerdings maximal bis zum Buchstaben «e» (466e und 1216e).

[2]

Von den aktuell 1333 Paragrafen sind noch über 30 Prozent Urbestand, lauten also wörtlich exakt genau so wie vor über 200 Jahren. Sie sind daher, wenig überraschend, zum Teil sehr weit von der heutigen Sprache entfernt. Aber auch aus anderen Gründen sind diese Vorschriften häufig nicht auf der Höhe der Zeit: Dogmatik und Systematik der Rechtswissenschaft haben sich weiterentwickelt. Nicht selten fehlt eine Abstimmung mit jüngeren Normen in anderen Gesetzen. Kein Wunder, dass viele Leserinnen und Leser des ABGB heutzutage oft grosse Schwierigkeiten haben, den Inhalt dieser Normen zu erfassen. Das gilt nicht zuletzt für die jungen Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften, aber auch für andere Personengruppen: für Nichtjuristen, für Juristen, die nicht laufend mit dem ABGB zu tun haben, sowie für rechtsvergleichend tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Ausland. Das damit zugleich angesprochene Zielgruppenproblem ist wohl ein Thema für sich (näher dazu m.w.N. Riss 2019, 114, 131 f.): Soll ein Gesetz wie das ABGB heutzutage primär für den «Normalbürger» möglichst gut verständlich sein oder sind faktische Adressaten doch eher die juristisch Tätigen? Oder gar andere Spezialistinnen und Spezialisten? Man denke etwa an das Lebensmittelrecht oder das Baurecht. Bei der Arbeit an den einzelnen Normen hat sich allerdings bald gezeigt, dass solche Problemlagen – Formulierung A ist allgemeinverständlicher, Formulierung B hingegen juristisch präziser – kaum einmal auftreten. Im Vordergrund steht ja immer das Streben nach grösstmöglicher Klarheit.

[3]

Vor allem die Verständnisprobleme der Studierenden, die meiner Beobachtung nach in den letzten Jahrzehnten weiter zugenommen haben, waren für einen kühnen Plan1 ausschlaggebend: zu versuchen, das komplette ABGB in eine heutige, gut verständliche Sprache2 zu bringen; und das möglichst ohne Veränderung von Sinn und Inhalt der Normen. Das Ergebnis, eine vollständige Gesetzesfassung in verständlicher Sprache, soll vor allem zwei Zwecke erfüllen: einerseits Hilfestellung für die Studierenden bei der Arbeit mit dem Gesetz sein und andererseits der Gesetzgebung in Hinblick auf Textierung, Strukturierung sowie Systematik und gelegentlich auch Inhalt Anregungen für künftige Novellierungen geben. Parallel dazu wird versucht, eine Terminologie-Datenbank aufzubauen, die vor allem den Zweck hat, Begriffsverwirrungen zukünftig weitgehend zu vermeiden: Für ein und dasselbe soll wenn möglich durchgängig nur ein Ausdruck gebraucht werden (also z. B. nicht einmal «Blinder», einmal «blinder Mensch» und einmal «behinderte Person»3); und umgekehrt soll ein Ausdruck nicht für unterschiedliche Inhalte Verwendung finden (z. B. das Wort «Mangel» für eine objektiv negative Eigenschaft4 und zugleich – meist – für eine Abweichung des Geleisteten vom Geschuldeten5). Das lässt sich für die Zukunft aber nur erreichen beziehungsweise vermeiden, wenn man einen möglichst vollständigen Überblick hat.

[4]

Das Projekt einer ABGB-Modernisierung wurde im Herbst 2015 gestartet. Mangels grosszügiger Sonderdotationen oder zeitlicher Freiräume muss es grundsätzlich neben der üblichen Arbeit eines Universitätslehrers vorangetrieben werden. Dennoch liegen bereits für grössere Abschnitte vorläufige Neuformulierungsvorschläge vor;6 so unter anderem zum Sachenrecht. Die darauf bezogenen Vorschläge wurden im März 2018 bei einer Tagung ausführlich diskutiert.7 Zum Jahresbeginn 2019 existieren solche Textvorschläge für knapp 600 Paragrafen, überwiegend für jene des «Urbestands». Das Sommersemester 2019 gibt aufgrund einer Freistellung für Forschungszwecke Anlass zur Hoffnung, dass in diesem halben Jahr viele weitere ABGB-Vorschriften eine Neutextierung erfahren werden. Bei jüngeren ABGB-Normen, die dann im Fokus der Bemühungen stehen werden, sind allerdings grundsätzlich andere Probleme zu bewältigen als bei den regelmässig eher knapp gefassten Vorschriften aus dem Jahre 1812: Neuere Vorschriften sind – nicht selten auch aufgrund europäischer Richtlinienvorgaben – viel umfangreicher und detaillierter. Daher wird bei ihnen weniger an der Sprache als vielmehr an der Strukturierung und Gliederung zu feilen sein.

2.

Die Struktur der Vorschläge ^

[5]

Schon bald war zu erkennen, dass bei vielen Normen eine allein sprachliche Verbesserung, die sich weitestgehend am Originaltext orientiert, nicht befriedigte. Gelegentlich drängten sich Klarstellungen oder «Korrekturen» geradezu auf. So finden sich immer wieder Normen, die einen wesentlichen Regelungsaspekt nicht enthalten, über den in den letzten Jahrzehnten in Rechtsprechung und Lehre jedoch Übereinstimmung erzielt wurde. Es wäre daher durchaus wünschenswert, das auch im Wortlaut der Norm festzuschreiben. Ein alternativer Textvorschlag als Beispiel 1, in dem nach der «Übersetzung» ein konkretisierender Satz ergänzt wird:

 

Originaltext (aus 1811) (alternativer) Textvorschlag

§ 1419. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

§ 1419. Kommt der Gläubiger mit der Annahme der ihm zustehenden Leistung in Verzug, hat er nachteilige Folgen selbst zu tragen. So treffen ihn zufällige Verschlechterungen der Leistung.

Beispiel 1

[6]

Aber auch ein Zuviel findet sich gelegentlich. So ist etwa anerkannt, dass der blosse Besitz nicht zu den dinglichen Rechten gehört, obwohl er sich bis heute in der Aufzählung der «dinglichen Sachenrechte» (§ 308) findet. Ebenso wird der letzte Satz des § 452 als Versehen und daher als unbeachtlich qualifiziert (dazu sofort Beispiel 2).

[7]

Anderen Normen wurde durch spätere Vorschriften in anderen Gesetzen – manchmal bereits vor Jahrzehnten – zumindest teilweise derogiert; die ABGB-Norm enthält also eine Anordnung, die nicht mehr gilt. Greift man auch insoweit ein, verlässt man aber selbstverständlich die Beschränkung auf eine blosse «Übersetzung» in eine zeitgemässe Sprache.

[8]

Als Ausweg aus dieser Diskrepanz bot sich für die betroffenen Vorschriften ein Alternativvorschlag an. Die erstellten Texttabellen erhalten daher eine zusätzliche Spalte, in der Verbesserungsvorschläge enthalten sind, die über den reinen Sprachaspekt hinausgehen, wie das folgende Beispiel 28 einer Vorschrift aus dem Pfandrecht zeigt:

 

Originaltext Textvorschlag Alternativen
Erwerbungsart des Pfandrechtes: Arten des Erwerbs  
c) durch symbolische Übergabe; Übergabe durch Zeichen  

§ 452. Bei Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bei der Übertragung des Eigentumes (§ 427), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachteiligen Folgen.

§ 452. Die Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe (§ 426) zulassen, erfolgt wie bei der Eigentumsübertragung (§ 427) durch Zeichen, die deutlich auf die erfolgte Verpfändung hinweisen. Wer dies unterlässt, haftet für die nachteiligen Folgen1.

 

1 Dieser Satz ist anerkanntermassen unpassend und wird als Versehen des Gesetzgebers bezeichnet (vgl nur Klang in Klang 1950, 436 f.), weshalb er in der Alternative gestrichen wird.

§ 452. (1) Die Verpfändung beweglicher Sachen, bei denen eine körperliche Übergabe (§ 426) aufgrund ihrer Beschaffenheit unzweckmäßig wäre2, erfolgt durch Zeichen (§ 427), die deutlich auf die erfolgte Verpfändung hinweisen.

(2)3 Die Verpfändung von Forderungsrechten4 bedarf einer Eintragung in die Geschäftsbücher des Verpfänders oder einer Verständigung des Schuldners der verpfändeten Forderung.

 

2 Bewegliche Sachen sind dadurch definiert, dass ihre Lage verändert werden kann. Daher lässt jede körperliche Sache eine solche Veränderung zu, weshalb der Gesetzeswortlaut (auch schon des § 427) unpassend ist und die Norm auch anders angewendet wird. Klarzustellen wäre nur (wo genau auch immer), dass es um objektive Unzweckmäßigkeit (Unwirtschaftlichkeit) aufgrund der Beschaffenheit geht, nicht um die Einschätzung/Interessenlage der konkret Beteiligten.

3 Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche Regelung zur Verpfändung von (Forderungs-)Rechten aufzunehmen, da eine solche Verpfändung bzw Sicherungszession große praktische Bedeutung hat, die (anerkannte) Notwendigkeit von Schuldnerverständigung bzw Buchvermerk aus dem Gesetz derzeit aber nur sehr indirekt hervorgeht. Der Vorschlag in der Alternative ist so kurz wie möglich gehalten, ohne Detailfragen anzusprechen.

4 Oder besser allgemeiner «von Rechten»? Damit könnte man etwa auch GmbH-Geschäftsanteile erfassen. Dann müsste es am Ende etwa heißen: «… Verständigung des aus dem Recht Verpflichteten».

Beispiel 2

[9]

Wie man auch an diesem Beispiel sieht, enthalten die Tabellen eine Vielzahl von Fussnoten, wo die meisten Änderungsvorschläge im Einzelnen erklärt werden; öfters wird dort überdies auf Probleme des Originaltextes oder auf weiterhin offene Fragen aufmerksam gemacht.

[10]

Um Probleme der geltenden Rechts- und Textlage deutlich zu machen, finden sich auf der Projekthomepage zusätzlich «Vorbemerkungen» zu den einzelnen Gesetzesabschnitten (§§-Gruppen). Dort werden neben sprachlichen und systematischen auch sachlich-inhaltliche Schwächen, die sich in diesen Abschnitten finden, angesprochen.

[11]

Beispiel 3:

Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung

§§ 285 ff – Vorbemerkungen

§§ 285-308 (sechsundzwanzig §§)

  • fast nur Urbestand aus 1811, daher manches altertümlich bis überholt (zB Eigentum des Landesfürsten)
  • aus heutiger Sicht für ein Zivilrechtsgesetz eher merkwürdige Regeln über Staats- und Gemeindegut bzw ‑vermögen
  • extrem weiter Sachbegriff, der aber nicht voll durchgehalten wird/werden kann
  • (Begriff «persönliches Sachenrecht» für obligatorische Ansprüche heute ganz unüblich; auch der Begriff des absoluten Recht kommt noch nicht vor)

Zentralprobleme dieser Normengruppe (Sachbegriff):

  • Verhältnis von (Haupt-)Sache, Zugehör, Bestandteil, Zuwachs usw zueinander (für sachen- und schuldrechtliche Fragen)9§ 294 hilft für die zentralen Fragen wenig, da der dort verwendete Begriff des «Zugehörs» sehr weit geraten ist und sowohl Bestandteile als auch Zubehör iSd heutigen Verständnisses einschließt
  • besonders wichtig, aber zT wenig klar: mit unbeweglichen Sachen verbundene Sachen und deren rechtliche Behandlung (für Verbindung mit beweglichen Hauptsachen existieren demgegenüber nahezu keine Regelungen)

ziemlich misslungen ist auch § 297a (aus 3. TN) zur «Maschinenanmerkung»; größere Änderungen wären wünschenswert, aber zT rechtspolitisch

Definitionen/Einteilungen von Sachen:

  • zT etwas willkürlich (Bedeutung hier oft noch nicht zu erkennen)
  • später Wichtiges fehlt, so zB die vertretbare Sache, die in § 983 (Darlehen) vorkommt, oder die verkehrsfähige Sache; eine Ergänzung von § 291 wäre insofern wohl wünschenswert
  • etwas genauere Regelung der unbeweglichen Sachen fehlt, nicht einmal die Grundstücke werden in § 293 genannt

grobe Mängel (mehr inhaltlich als sprachlich):

  • § 302 sagt am Ende, dass die Gesamtsache «als ein Ganzes betrachtet» wird, was aber im klaren Gegensatz zum anerkannten Spezialitätsprinzip steht
  • § 304 setzt Wert und Preis gleich!?

Beispiel 3

 

3.

Problemfelder ^

3.1.

Inhomogenität aufgrund der Altersunterschiede ^

[12]

Heute ist das ABGB ein Konglomerat, das sich aus unterschiedlich alten Teilen zusammensetzt. Wie bereits erwähnt, beträgt die Spanne über 200 Jahre.10 Das führt nahezu unvermeidbar zu – bereits kurz angesprochenen – Inhomogenitäten. Diese lassen sich allein durch sprachliche Bemühungen nicht beseitigen; abgesehen davon geht der Trend derzeit ohne Zweifel zu Breite und Detailreichtum. Daher soll hier bloss ein Anschauungsbeispiel für diese Entwicklung zur Sprache kommen; verbunden mit dem Hinweis, dass auch in diesem Zusammenhang die «goldene Mitte» regelmässig der beste Ansatz sein dürfte. § 1419, die bereits vorgestellte Regelung des Gläubigerverzugs (Annahmeverzugs), stammt aus der 1812 in Kraft getretenen Urfassung des ABGB. § 213, der Teilaspekte (!) der Obsorge über Minderjährige durch andere Personen als Eltern, Grosseltern und Pflegeeltern regelt, stammt aus dem Jahr 1989, wurde seither aber bereits fünfmal (!) geändert.

§ 1419. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

Beispiel 4

Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen

a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung

§ 213. (1) Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des § 167 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

(2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann die mit der Obsorge betraute Person nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt die mit der Obsorge betraute Person die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an eine andere Person übertragen.

Beispiel 5

3.2.

Inhomogenität aufgrund der Normengestaltung ^

[13]

Aber auch innerhalb des Urbestandes finden sich ganz unterschiedliche Ansätze für die Gestaltung und Formulierung von Normen. Manches klingt bereits ziemlich abstrakt und ist damit zugleich wenig anschaulich; in anderen Fällen dominiert das Blumig-Beispielhafte, womit nicht immer die wünschenswerte Präzision zu erreichen ist. Auch dazu (bloss) zwei Beispiele:

Abschließung des Vertrages

§ 861. Wer sich erklärt, daß er jemandem sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas tun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.

Beispiel 6

Vermutete Gemeinschaft

§ 854. Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigentum angesehen, wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen.

Beispiel 7

3.3.

Veraltete Sprache ^

[14]

Heutige Studierende, aber auch bereits im Beruf Stehende, haben immer grössere Schwierigkeiten mit der veralteten Sprache des ABGB. Viele Ausdrücke sind schon lange nicht mehr in Gebrauch oder laden womöglich gar zu Missverständnissen ein. Zur Enteignung findet sich etwa die folgende Regelung:

§ 365. Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.

Beispiel 8

[15]

Im Zusammenhang mit der Verwertung einer Pfandsache ordnet § 464 Folgendes an:

Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöst, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöst wird.

Beispiel 9

[16]

Und noch ein Beispiel aus dem Schenkungsrecht:

§ 949. Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.

Beispiel 10

[17]

Eine kleine Auswahl von Wörtern und Wendungen aus dem Sachenrecht des ABGB, die heutzutage nicht oder kaum mehr verwendet (beziehungsweise nicht ohne Weiteres verstanden) werden: Angeber [gemeint: Anzeiger; der, der etwas angezeigt hat]; an sich lösen; auf Widerrufen zugestanden; bedungen; Behütung [gemeint: Beweidung]; beigezählt; benehmen [gemeint: (weg)nehmen]; dafern; den Teilnehmern gemein werden; durch … Bitte heimlich einschleicht; es wäre denn, daß; erheischt; fahren lassen [gemeint: aufgeben]; gedeihlich sein [gemeint: geeignet sein]; gemeiner Wert; Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben; hierländig; in seinem Rechte gekränkt; lästiger [gemeint: beschwerlicher]; leidet … für seine Nachlässigkeit; moralische Person; obschon; ordentlicher Richter; pränotieren; so fällt der ordentliche … Preis aus; Verbotsleger; zugehört [gemeint: (jemandem) gehört im Sinne von zusteht, gebührt, zugeordnet sein]; zur Bedeckung der Schuld.

[18]

Manches ist allerdings einfach schlecht formuliert, ohne dass Altersgründe dafür als Erklärung herhalten könnten. Das gilt etwa für § 1374 Satz 1, der festlegt, welche Sache als Sicherheit akzeptiert werden muss:

Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen.

Beispiel 11

[19]

Eine verbesserte Formulierung könnte folgendermassen aussehen: «Kein Sicherstellungsberechtigter muss als Pfand eine Sache akzeptieren, deren Verkehrswert weniger als das Doppelte der zu besichernden Forderung beträgt.»

[20]

Ähnliche Verständnisschwierigkeiten bringt eine durchaus zentrale Norm des Bürgschaftsrechts mit sich:

§ 1350. Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

Beispiel 12

3.4.

Unpräzise Begriffsverwendung ^

[21]

Dass Ausdrücke ungenau verwendet werden, ist selbstverständlich ein generelles Problem, das auch moderne Gesetzestexte immer wieder belastet. Aber es ist schon erstaunlich, wenn sich insoweit offenkundig misslungene Regelungen über 200 Jahre halten, wie das etwa für § 304 der Fall ist. Dessen Satz 1 lautet:

Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis.

Beispiel 13

[22]

Selbstverständlich ist streng zwischen dem (objektiven) Wert einer Sache und dem im Einzelfall für sie gebotenen Preis zu unterscheiden; siehe aber auch § 466b Abs 4, wo es «zu ihrem Preis oder Wert verkauft» heisst. Das ABGB beachtet diesen Unterschied an vielen anderen Stellen selbstverständlich. So wird der vereinbarte Preis etwa beim Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4) und bei der laesio enormis (§ 934) dem («gemeinen») Wert der Gegenleistung gegenübergestellt, um zu klären, ob ein massives Missverhältnis vorliegt.

3.5.

Unübersichtlichkeit (vor allem aus Umfangsgründen) ^

[23]

Normen können auch deshalb schwer zu verstehen sein, weil sie unübersichtlich sind. Grund dafür sind grosser Umfang und mangelnde Gliederung, im schlimmsten Fall eine Kombination von beidem. Im Urbestand des ABGB gab es übrigens keine Gliederung von Paragrafen durch Absätze. Das zwang wohl automatisch zu kürzeren Formulierungen. Heutzutage ist – wenig beifallswert – das Gegenteil der Fall. Nicht zuletzt auf europäischen Vorgaben beruhende – aber nicht nur diese – Normen sind oft extrem lang und in viele Absätze gegliedert. Im ABGB ist zum Stichtag 1. Januar 2019 § 1164a mit 6 Absätzen die insoweit umfangreichste Norm. Dabei wird von § 1503 abgesehen, der seit 2013 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sammelt. Er hält derzeit bei 10 Absätzen, von denen der längste 20 Unterpunkte aufweist. Auch § 138 ist erwähnenswert: Er besteht zwar nur aus einem Absatz, enthält aber 12 demonstrative Unterpunkte für die Beurteilung des Kindeswohls. Überhaupt finden sich im Familienrecht des ABGB die umfangreichsten und detailliertesten sowie am häufigsten novellierten Vorschriften.

[24]

Als Beispiel für mangelnde Gliederung sei eine Vorschrift zum gutgläubigen Eigentumserwerb vorgestellt, die sowohl kumulative als auch alternative Tatbestandselemente enthält.

§ 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. …

Beispiel 14

3.6.

Widersprüche zu später erlassenen Normen ^

[25]

Für Rechtsanwender, aber auch für alle, die sich (vorweg) über die Rechtslage informieren wollen, ausgesprochen unerfreulich sind Normen, die im ABGB stehengeblieben sind, obwohl sie infolge der Erlassung anderer Gesetze obsolet wurden. Man spricht von materieller Derogation: Die ältere Norm wurde vom Gesetzgeber nicht formell aufgehoben, aber durch die jüngere vollständig verdrängt. Irreführungen und Missverständnisse sind hier vorprogrammiert.

[26]

So verlangt etwa § 943 für die Schenkung ohne wirkliche Übergabe als Formerfordernis (zum Schutz vor Übereilung) eine «schriftliche Urkunde», was grundsätzlich einen Vertragstext mit eigenhändiger Unterschrift bedeutet (§ 886). Allerdings fordert ein anderes Gesetz, das heute sogenannte Notariatsaktsgesetz, bereits seit dem Jahre 1871 eine deutlich strengere Form, nämlich einen Notariatsakt, dem unter anderem eine ausführliche Belehrung durch einen objektiven Fachmann, den Notar, immanent ist. Wer nur die Bestimmungen des ABGB-Schenkungsrechts liest, geht somit in die Irre.

[27]

Vergleichbares gilt für § 339, dessen Satz 2 für den Fall einer Besitzstörung vorsieht, dass der Gestörte unter anderem das Recht hat, «den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern». Allerdings ist dem bereits seit 1896 nicht mehr so: § 457 ZPO schliesst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Besitzstörungsverfahren ausdrücklich aus! Die einschlägige Vorschrift klingt übrigens mittlerweile ihrerseits ziemlich altertümlich: «… es sind alle Erörterungen über … oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen».

4.

Grundsätze zur Verbesserung ^

[28]

Die folgenden wenigen und knappen Hinweise zur Verbesserung von Rechtstexten – wie aber auch generell zu deren (erstmaliger) Abfassung11 – klingen vermutlich ziemlich banal, werden aber dennoch häufig nicht ausreichend beachtet. Beispiele dazu folgen unter Ziffer 5.

  1. In einer Norm sollte zuerst das Zentrale oder Grundsätzliche stehen, nicht hingegen die Ausnahme(n)12; anders allenfalls dann, wenn die «rechtliche Ausnahme» den praktischen Regelfall darstellt. Sofern sich aus konkreten Gründen nicht eine andere Reihenfolge anbietet, spricht überdies viel dafür, zuerst den Tatbestand und dann die Rechtsfolge anzuführen. Dieses «Wenn – dann» haben nicht nur die Juristinnen und Juristen im Blut; es ist regelmässig auch für den «Normalbürger» gut verständlich.13
  2. Rechtsvorschriften sind meist Verhaltensanweisungen. Daher sollten Paragrafen ohne normativen Gehalt vermieden werden. Das ist allerdings nicht zu eng zu verstehen. So sind Bestimmungen, die bloss eine Definition enthalten, selbstverständlich zulässig und oft sogar wünschenswert. Ihre normative Bedeutung zeigt sich dann in all jenen Bestimmungen, die den vorweg definierten Begriff verwenden.
  3. Kürzere Sätze sind leichter verständlich als lange.14 Oft ist es keine grosse Kunst, aus einem Satz zwei oder drei zu machen.
  4. Längere Paragrafen sollten eine stärkere Gliederung durch Absätze erfahren.15 Auch die Teilung in zwei gesonderte Vorschriften kommt in Betracht; unter Umständen aber ebenso die Zusammenziehung zweier kurzer Bestimmungen, wenn ihr Regelungsinhalt sachlich ohnehin zusammengehört.
  5. Prägnante Überschriften vor einzelnen Paragrafen oder/und kleineren Paragrafengruppen erleichtern der Benutzerin und dem Benutzer die erste Orientierung.16
  6. Aufzählungen (vor allem von kumulativen oder alternativen Tatbestandselementen) sollten jedenfalls ab drei Positionen nicht im laufenden Text erfolgen, sondern verstärkt mit Gliederungspunkten (1., 2., … oder a) b) …) dargestellt werden.17
  7. Altertümliche, heute ungebräuchliche Ausdrücke sollten durch aktuell gut verständliche ersetzt werden. Keinesfalls darf damit ein Verlust an Präzision einhergehen.
  8. Überhaupt ist auf präzise Begriffsbildung und Begriffsverwendung grösster Wert zu legen. Da Rechtsnormen – zumal in ihrem Zusammenhang – ohnehin kompliziert genug sind, ist eine einheitliche Verwendung anzustreben: Für ein und dasselbe sollten nicht verschiedene Ausdrücke gebraucht werden; und ebenso sollte ein bestimmter Ausdruck nicht mit unterschiedlichen Begriffsinhalten belegt werden (dazu bereits unter Ziff. 1).
[29]

Besonders unerfreulich ist ein im ABGB (einschliesslich jüngerer Novellen) immer wieder anzutreffender Fehler: Es ist von «dürfen» die Rede, obwohl «können» gemeint ist.18 Ein Beispiel dafür aus jüngerer Zeit ist die Regelung des «Zessionsverbots» in § 1396a. Wie nicht zuletzt die Gesetzesmaterialien zeigen, sollten Vereinbarungen erfasst werden, die vorsehen, dass die Abtretbarkeit (Übertragbarkeit) einer aus einem Vertrag entstandenen Geldforderung ausgeschlossen ist. Die Übertragung einer solchen Forderung auf einen neuen Gläubiger sollte also von vornherein unmöglich gemacht werden. Nicht hingegen geht es (im Tatbestand) um das blosse Verbot einer – dennoch wirksamen – Abtretung. Dann hätte es im Gesetzestext korrekterweise aber «nicht abgetreten werden kann (Zessionsausschluss)» heissen müssen.

[30]

In älteren Teilen des ABGB ist nicht selten von «Besitzer» die Rede, obwohl offenkundig der Eigentümer gemeint ist (siehe etwa die §§ 364a, 384 oder 409: «Grundbesitzer»).

  1. Hilfreich dürfte es insoweit auch sein, die im ABGB bereits an vielen Stellen zu findenden Legaldefinitionen wichtiger Begriffe zu vermehren; dies allerdings mit Augenmass: Wer jedes Tatbestandsmerkmal jeder Norm definieren möchte, müsste dann ja auch die in der Definition verwendeten Begriffe erläutern und so fort.
[31]

Vorgeschlagen wird daher etwa die Aufnahme einer Definition des «rechtlichen Besitzes» in einem neuen § 328a, da das ABGB in diesem Abschnitt andere Besitzarten, die in der Folge besondere rechtliche Relevanz haben, definiert. Entsprechendes gilt für die vertretbaren / unvertretbaren, teilbaren / unteilbaren und verkehrsfähigen / nicht verkehrsfähigen Sachen (Vorschläge für neue §§ 306a bis 306c).

  1. Wertvoll erschiene mir schliesslich auch die Ergänzung von Verweisen19, die sich im ABGB derzeit nur eher spärlich finden. Das können ABGB-interne Verweise sein, aber auch solche auf andere im Zusammenhang bedeutsame Gesetze oder – meist noch besser – auf konkrete Normen daraus.20
[32]

So ist es etwa vorzugswürdig, auf konkrete Gesetzesbestimmungen hinzuweisen und nicht bloss allgemein – wie öfters im ABGB – auf ein bestimmtes Hauptstück (daher etwa in § 379 besser «in den §§ 329 bis 338» statt «in dem vorigen Hauptstück»). Auch Verweise auf an anderer Stelle zu findende Legaldefinitionen könnten nützlich sein. Oder: Da sich die Vorschrift des § 367 zum Gutglaubenserwerb ausschliesslich auf bewegliche Sachen bezieht, könnte in einem zusätzlichen Absatz darauf hingewiesen werden, wo der Gutglaubenserwerb für unbewegliche Sachen geregelt wird: «(3) Für unbewegliche Sachen sind § 1500 sowie § 71 Grundbuchsgesetz zu beachten.»

5.

Beispiele für Verbesserungen durch Umformulierung und Umstrukturierung ^

[33]

Die folgenden Beispiele sollten weitestgehend für sich sprechen, weshalb Kommentare dazu nur sehr spärlich erfolgen.

5.1.

Modernisierung altmodischer Texte (mit ergänzter Überschrift) ^

Originaltext (aus 1811) Textvorschlag

§ 365. Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.

Enteignung

§ 365. Aus Gründen des Allgemeinwohls ist [sogar] eine Eigentumsentziehung (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung zulässig.

Beispiel 15

5.2.

Verbesserte Sprache und Anschaulichkeit (einschliesslich Verkürzung) ^

Originaltext (aus 1811) Textvorschlag

Abschließung des Vertrages

§ 861. Wer sich erklärt, daß er jemandem sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas tun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.

Vertragsabschluss

§ 861. (1) Wer einem anderem erklärt, ihm ein Recht einräumen zu wollen1, macht ein Angebot. Nimmt der andere dieses Angebot an, so kommt ein Vertrag zustande.

(2) Solange verhandelt wird, noch kein Angebot gemacht oder dieses noch nicht angenommen wurde, entsteht kein Vertrag.

[oder: (2) ganz weglassen]

1 Diese Formulierung ist allerdings nach wie vor ungenau, nämlich zu eng, da ein Angebot auch jener machen kann, der beschenkt werden möchte.

Beispiel 16

Originaltext (letzte Änderung aus 2015) Textvorschlag

Gutgläubiger Erwerb

§ 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. …

Gutgläubiger Erwerb

§ 367. (1) Wer rechtmäßigen und redlichen Besitz an einer beweglichen Sache erlangt, wird dadurch Eigentümer dieser Sache, wenn er beweisen kann, dass er sie gegen Entgelt erworben hat

1. in einer öffentlichen Versteigerung,

2. von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder

3. von jemandem, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte.…

Beispiel 17

Originaltext (aus 1811) Textvorschlag

§ 1471. Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z.B. bei dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer Brücke zum Beitrage anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von dreißig Jahren, zugleich erweisen, daß der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, und er jedesmal dieses Recht ausgeübt habe.

§ 1471. Für Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, gilt eine dreißigjährige Ersitzungsfrist. Wer sich auf Ersitzung beruft, muss nachweisen, während dieser Zeit zumindest dreimal die Gelegenheit zur Rechtsausübung gehabt und jedes Mal auch wahrgenommen zu haben.

Beispiel 18

5.3.

Umgang mit (teilweise) materiell derogierten ABGB-Normen ^

[34]

Vorzugswürdig ist hier eine inhaltliche Abstimmung der ABGB-Texte mit den vorrangigen Normen anderer Gesetze; hilfreich wäre aber bereits ein konkreter Hinweis im ABGB auf die betreffenden Gesetzesstellen.

Originaltext (aus 1811) Textvorschlag

§ 943. Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.

§ 943. Eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe kann nur dann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Vertrag in Form eines Notariatsaktes errichtet wurde (§ 1 Notariatsaktsgesetz).

Beispiel 19

6.

Sinnhaftigkeit des Vorhabens? ^

[35]

Wer viel Zeit in vor allem sprachliche Verbesserungsversuche investiert, wird gelegentlich unsicher, ob sich der Aufwand lohnt. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesetzgebungsorgane die erarbeiteten Vorschläge (zumindest teilweise) aufgreifen werden, ist realistisch betrachtet ja nicht allzu hoch. Vor allem für die Studierenden wird ein verständlicherer «Paralleltext» zum Originalgesetz aber jedenfalls eine gute Unterstützung sein.

[36]

Dass die Textvorschläge den Zugang zum Gesetz tatsächlich erleichtern dürften, haben die Ergebnisse einer im April 2017 durchgeführten Umfrage gezeigt, an der sich insgesamt 270 Personen beteiligt haben (Bydlinski 2017b). So wurden bei der Gegenüberstellung von Originalversionen und Textvorschlägen dreier ABGB-Paragrafen folgende Einschätzungen getroffen: In Bezug auf den zunächst abgefragten § 516, einer Norm aus dem Recht der Dienstbarkeiten (Fruchtgenussrecht an fremder Sache), hielten 15 Personen beide Texte (siehe unten Beispiel 20) für gleich gut verständlich, während 202 den neuen Text und 5 die Originalversion als verständlicher erachteten. Die Befürworter der neuen Version kamen bei der Frage nach dem Grad der Verständlichkeitsverbesserung auf der Skala von 1–5 (5 = grösste Verbesserung) im Schnitt auf 3,74 (Juristen) und 3,82 (Nichtjuristen). Die bessere Verständlichkeit der Neutextierung aller drei Bestimmungen wurde auf der fünfteiligen Skala im Durchschnitt zwischen 3,05 (Juristen zu § 291) und 3,82 (Nichtjuristen zu § 516) bewertet. Diese Ergebnisse sind Bestätigung und Ansporn zugleich.

Originaltext (aus 1811) Textvorschlag

§ 516. Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.

§ 516. Baumaßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zur Steigerung des künftigen Ertrags geeignet sind, muss der Berechtigte nur gegen vollständige Entschädigung dulden, wenn sie die Nutzung der Sache vorübergehend beeinträchtigen.

Beispiel 20


Peter Bydlinski, o. Universitätsprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz.

7.

Literaturverzeichnis ^

  • Bojkovsky, Jakub/Loidl, Dominik (2019): Modernisierung des ABGB – ein Tagungsbericht zum Sachenrecht, in: Österreichische Juristen-Zeitung 2019, 46–48.
  • Bydlinski, Peter (2015): Modernisierung des ABGB, in: Österreichische Juristen-Zeitung 2015, 869–875.
  • Bydlinski, Peter (2017a): Zugehör, Zubehör, Bestandteile und Ähnliches – Versuch einer stimmigen Neuregelung von «Sachbeziehungen», in: Festschrift für Bernhard Eccher, Verlag Österreich, Wien, 149–158.
  • Bydlinski, Peter (2017b): Die Verständlichkeit des ABGB – Bericht über eine vergleichende Umfrage zu Originaltext und aktuellen Textvorschlägen, in: Österreichische Richterzeitung 2017, 143–144.
  • Felder, Ekkehard/Vogel, Friedemann (Hrsg.) (2017): Handbuch Sprache im Recht, de Gruyter, Berlin, Boston.
  • Klang, Heinrich/Gschnitzer, Franz (Hrsg.) (1950): Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Band II: §§ 285–530, 2. Auflage, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien.
  • Öhlinger, Theo (Hrsg.) (1986): Recht und Sprache, Verlag Manz, Wien.
  • Redaktion der Österreichischen Juristen-Zeitung (Hrsg.) (2014): Sprache und Recht, Verlag Manz, Wien.
  • Reichelt, Gerte (Hrsg.) (2006): Sprache und Recht. Unter Berücksichtigung des Europäischen Gemeinschaftsrechts, Verlag Manz, Wien.
  • Riss, Olaf (2019): Modernisierung des ABGB: Sachenrecht – Eigentumsrecht, in: Austrian Law Journal 2019, 114–138.
  • Schönherr, Fritz (1985): Sprache und Recht, Verlag Manz, Wien.
  1. 1 Erster Bericht dazu Bydlinski (2015).
  2. 2 Zum Thema in Österreich siehe insb. Schönherr (1985), Öhlinger (1986), Reichelt (2006), Redaktion der Österreichischen Juristen-Zeitung (2014); aus Deutschland etwa Felder/Vogel (2017). Sehr lesenswert sind die prägnanten Hinweise und «Regeln» zum Verfassen von Rechtstexten, die Werner Doralt und Reinhard Hinger seit einigen Auflagen der zweimal im Jahr erscheinenden Kodex-Gesetzesausgabe Bürgerliches Recht (Verlag LexisNexis) voranstellen.
  3. 3 So aber in § 1 Notariatsaktsgesetz. Ähnlich ist in den §§ 945 ff. manchmal von «Geschenknehmer» und manchmal vom «Beschenkten» die Rede (in § 947 kommen sogar beide Ausdrücke vor); in § 947 heisst es «geschenkte Sache», in § 949 «Geschenk».
  4. 4 Etwa in § 928 («Fallen die Mängel einer Sache in die Augen …»), in § 923 («gewöhnliche Mängel») oder in § 927 («… daß der gerügte Mangel erst nach der Übergabe eingetreten sei»).
  5. 5 So etwa in § 924 («Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind.») oder in § 932 (Abs 1: «Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung … fordern.»).
  6. 6 Projekthomepage http://abgb-modernisierung.uni-graz.at. Dort finden sich unter anderem auch Hinweise zur Organisationsstruktur des Projekts.
  7. 7 Siehe Bojkovsky/Loidl (2019); ferner den Beitrag von Riss (2019).
  8. 8 Aus drucktechnischen Gründen werden die Spalten 2 (Stichworte zum Regelungsinhalt) und 3 (Bemerkungen, vor allem zum Alter der Vorschrift) hier weggelassen.
  9. 9 Ein Vorschlag zur Verbesserung in diesem Teilbereich, der deutlich über rein sprachliche Änderungen hinausgeht, findet sich bei Bydlinski (2017a).
  10. 10 Die (Stand 1. Jan. 2019) jüngste Novellierung durch den Gesetzgeber trat am 1. Aug. 2018 in Kraft (BGBl I 2018/58). Zum Jahreswechsel 2018/2019 kam es aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (G258-259/2017-9, kundgemacht im BGBl I 2017/161) zur Änderung der Ehedefinition des § 44 ABGB. Aus dieser Norm wurde der Passus [zwei Personen] «verschiedenen Geschlechts» gestrichen («Ehe für alle»). Merkwürdigerweise blieb die vom Gesetz verlangte Erklärung im Ehevertrag, (unter anderem) «Kinder zu zeugen», jedoch unangetastet.
  11. 11 Eine ausführliche, über 40 Seiten lange Anleitung zum Verfassen von Rechtstexten (mit den Teilbereichen Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung) findet sich für Österreich in dem vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien, das aus dem Jahr 1990 stammt. Wie viele neue Gesetzesbestimmungen zeigen, scheinen diese Richtlinien in der Praxis aber leider nur geringe Beachtung zu finden. Pendant für Deutschland: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage (2008). Beide genannten Werke sind online zugänglich.
  12. 12 Siehe auch Pkt. 14 der Legistischen Richtlinien: Gedankenführung vom Allgemeinen zum Besonderen.
  13. 13 Sprachwissenschaftler sehen das möglicherweise anders: Siehe dazu nur Riss (2019) 132 ff.
  14. 14 Die Legistischen Richtlinien empfehlen unter Pkt. 18 eine Beschränkung auf maximal 20 Wörter – was bereits sehr viel ist –, betonen zu Recht die Wichtigkeit einer übersichtlichen Satzstruktur und schlagen ein frühes Setzen des Hauptzeitworts vor (Pkt. 19: möglichst noch vor dem Nebensatz).
  15. 15 Die Legistischen Richtlinien (Pkt. 13) erscheinen hier wiederum wohl zu grosszügig: Text eines Paragrafen nicht über 3500 Anschläge und nicht mehr als 8 Absätze.
  16. 16 Die Legistischen Richtlinien äussern sich zu diesem Thema erstaunlicherweise (in Pkt. 117) kaum.
  17. 17 Vgl. dazu das Beispiel 17 unter Ziff. 5.2. Die Legistischen Richtlinien gehen offenbar in die gleiche Richtung (siehe Pkt. 18 und 19), ohne diesen Aspekt aber ausdrücklich anzusprechen.
  18. 18 Siehe dazu auch die Legistischen Richtlinien Pkt. 34, wo allerdings übersehen wird, dass mit «können» auch – insbesondere im Zivilrecht – eine Rechtsmacht (rechtliches Können) gemeint sein kann.
  19. 19 Ausführlich dazu die Legistischen Richtlinien (Pkt. 54 bis 64), die im Grundsatz für Zurückhaltung plädieren (nur, wenn wesentliche Vereinfachung und keine Beeinträchtigung der Verständlichkeit); ferner (ähnlich) Riss (2019), der (137) ganz zu Recht die unterschiedlichen Zwecke von Verweisen betont.
  20. 20 Vgl. das Beispiel 19 unter Ziff. 5.3.

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