Datenschutz bei der Durchführung von Evaluationen
Beitragsarten:
Wissenschaftliche Beiträge
Mit Artikel 170 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird die Bundesversammlung beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Die Evaluationsforschung liefert dafür die nötigen Instrumente und Methoden. Zu ihren Untersuchungsmethoden gehört in vielen Fällen auch die Bearbeitung von Personendaten. Der Umgang mit Personendaten erfordert jedoch eine grosse Sensibilität hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Personen. Welche datenschutzrechtlichen Fragen stellen sich dabei?